Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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2. 
Solange eine Schulstelle nicht besetzt ist, steht die Vergütung demjenigen Lehrer 
zu, welcher die kirchlichen Dienste stellvertretungsweise verrichtet. 
Die Anordnung der Stellvertretung geschieht durch den Bezirksschulinspektor 
im Einvernehmen mit dem Ortsgeistlichen (dem Vorstande der Kultusgemeinde). 
Ein Lehrer, dessen Wohnort von dem Orte der Stellvertretung mehr als 4 
Kilometer entfernt ist, soll in der Regel nur alle 14 Tage Sonntags zur Stell- 
vertretung herangezogen werden. 
3. 
Sind im einzelnen Fall an der Stellvertretung mehrere Lehrer beteiligt, so 
wird der Anteil jedes Lehrers an der Vergütung nach Gehör des Ortsgeistlichen 
durch den Bezirksschulinspektor unter Berücksichtigung des Umfanges der geleisteten 
Aushilfe einschließlich der damit verbundenen Wege festgesetzt. 
Abgaben bei Kasualhandlungen, welche von den Pflichtigen unmittelbar an den 
Lehrer abgewährt worden sind, werden dabei aufgerechnet. 
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Die gleichen Bestimmungen (Ziff. 2 und 3) finden Anwendung, wenn ein 
Lehrer an der Verrichtung kirchlicher Dienste zeitweilig verhindert ist. 
Die Aushilfe ist jedoch, wenn die Ursache der Verhinderung Krankheit oder 
Einziehung zu einer militärischen Pflichtübung ist, von den Lehrern auf die Dauer 
eines Monats unentgeltlich zu leisten, und es verbleibt in diesen Fällen der Stell- 
inhaber solange in dem Bezuge der Vergütung. Sofern und solange jedoch Ab- 
gaben bei Kasualhandlungen in einer Gemeinde noch unmittelbar an den dienst- 
tnenden Lehrer gezahlt werden, fallen diese dem Vertretenden zu. 
5. 
Bei kürzeren Beurlaubungen, namentlich während der Schulferien, bleibt es 
dem Lehrer nachgelassen, mit Zustimmung des Ortzsgeistlichen (des Vorstandes der 
Kultusgemeinde) und Genehmigung des Bezirksschulinspektors für die Stell- 
vertretung auf seine Kosten selbst zu sorgen.
	        
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