Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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Prüfung mit der Zulassungsverfügung und der Quittung über die eingezahlten Ge— 
bühren noch persönlich bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu melden hat. 
Der Zulassungsverfügung ist ein Abdruck der gegenwärtigen Bekanntmachung bei— 
zufügen. 
8 8. 
Die Prüfung zerfällt in drei Abschnitte: 
I. die schriftliche Prüfung, 
II. die praktische Prüfung und 
III. die mündliche Prüfung. 
89. 
I. Zweck der schriftlichen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling die ihm 
zur Bearbeitung vorzulegenden Fragen, soweit dieses von ihm gefordert werden kann, 
beherrscht und seine Gedanken klar und richtig auszudrücken vermag. 
Der Lehrling erhält drei Aufgaben, von denen eine dem Gebiete der pharma- 
zentischen Chemie, eine dem der Botanik oder Pharmakognosie und die dritte dem der 
Physik entnommen ist. 
Die Aufgaben werden aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Los 
bestimmt und sind sämtlich so einzurichten, daß je drei von ihnen in sechs Stunden 
bearbeitet werden können. 
Die Bearbeitung erfolgt unter ständiger Aufsicht ohne Benutzung von Hilfs- 
mitteln. 
8 10. 
II. Zweck der praktischen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling das für 
die Tätigkeit eines Gehilfen erforderliche Geschick sich angeeignet hat. 
Der Prüfling hat: 
1. drei ärztliche Verordnungen zu verschiedenen Arzneiformen zu lesen, anzu— 
fertigen und die Preise zu berechnen; 
2. zwei galenische Zubereitungen und ein pharmazentisch-chemisches Präparat 
des Deutschen Arzneibuchs anzufertigen; 
3. zwei chemische Präparate auf ihre Reinheit nach Vorschrift des Deutschen 
Arzuneibuchs zu untersuchen. 
Die Aufgaben zu 2 und 3 werden aus je einer hierzu angelegten Sammlung 
durch das Los bestimmt, die Verordnungen zu den Arzuneiformen von den Examina= 
toren unter tunlichster Benutzung der Tagesrezeptur gegeben.
	        
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