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a, b und c des § 42 des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 bezeichneten
Entschädigung, mindestens aber gegen Zahlung des auf den Bau der Bahn ver-
wendeten Anlagekapitals an den Staat oder einen von der Staatsregierung zu be-
zeichnenden Dritten abzutreten.
XIII. Sollte künftig die gesamte projektierte Eisenbahn von Esperstedt nach
Greußen zur Ausführung gelangen, so ist der Konzessionar verpflichtet, die jetzt
konzessionierte Teilstrecke Esperstedt-Oldisleben gegen Erstattung des konzessionierten
Anlagekapitals zuzüglich der Kosten für Neuanlagen, welche von der Aussichts-
behörde anerkannt sind, an den Konzessionar der Gesamtstrecke abzutreten.
Findet die Abtretung innerhalb 30 Jahren von der Betriebseröffnung auf der
Strecke Esperstedt-Oldisleben statt, so soll der Konzessionar berechtigt sein, einen
Zuschlag von 10 % zum Anlagekapital zu beanspruchen.
XIV. Für die Besteuerung der im Gebiete des Großherzogtums belegenen
Bahnstrecke sind die Gesetze des Großherzogtums maßgebend; zur Zeit für die staat-
liche Besteuerung das Gesetz vom 25. Februar 1903, für die Gemeindebesteuerung
das Gesetz vom 26. Februar 1903.
XV. Im übrigen sind für den Konzessionar die in dem Staatsvertrag vom
9. Juli 1906 zwischen den beteiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen.
maßgebend.
Wilhelmsthal, den 6. Oktober 1906.
Wilhelm Ernst.
v. Wurmb.
Konzessionsurkunde,
betreffend den Bau und Betrieb der Bahn
von Esperstedt nach Oldisleben.
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.