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der durch 887, 10 a. a. O. vorgeschriebenen polizeilichen Kennzeichen ein besonderes
länglichrundes Kennzeichen (Muster 6 a. a. O.) führen. Das Kennzeichen ist an
der Rückseite des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sichtbarer Stelle fest anzu-
bringen und bei Kraftwagen während der Dunkelheit und bei starkem Nebel so zu
beleuchten, daß es deutlich erkennbar ist; die Beleuchtungsvorrichtung darf das Kenn-
zeichen nicht verdecken. Etwa vorhandene ausländische Kennzeichen sind zu entfernen
oder zu überdecken.
Die für das Kennzeichen zu eutrichtende Gebühr beträgt
für Kraftwpagen . . 6AM,
für Krafträddern 3=
Wird für die Ausgabe des Kennzeichens diB Tätigkeit einer amtlichen Stelle
außerhalb der Geschäftszeit, d. h. vor 7 Uhr vormittags und nach 8 Uhr nach-
mittags in Anspruch genommen, so erhöht sich die Gebühr
für Kraftwagen af . .10A,
für Krafträder auf 5½=
Beim Verlassen des Deutschen Reichs ist das Kennzeichen an die nächste amt-
liche Ausgabestelle (Grenzzollamt) abzuliefern.
Die durch § 14 Abs. 1 für die Führer von Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen
Zeugnisse können für die Führer außerdentscher Kraftfahrzeuge durch die in ihrem
Heimatlande üblichen Ausweise ersetzt werden.
Den Eigentümern außerdeutscher Kraftfahrzeuge kann vom Staatsministerium
auf Antrag gestattet werden, das deutsche Kennzeichen zu führen. Die Fetreffenden
Kraftfahrzeuge sind in diesem Falle in polizeilicher Beziehung als deutsche anzusehen
und unterliegen demgemäß den Vorschriften der §§ 4, 5, 7, 10. Als diejenige
Polizeibehörde, welche die Eintragung des Kraftfahrzeugs in die Liste zu bewirken
und die Erkennungsnummer zuzuteilen hat, hat der Bezirksdirektor zu Weimar zu
gelten.
8 2.
Diese Vorschriften treten am 1. Juni 1907 in Kraft und mit Ablauf des
30. Juni 1907 außer Kraft.
Weimar, den 17. Mai 1907.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.