374
verwilligten Steuern sind mit den in dem nachstehenden Artikel enthaltenen Aenderungen
nach den bisherigen Sätzen bis letzten Februar 1872 fortzuerheben.
Art. 2.
1) Vom 1. Januar 1872 an ist nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Normen
zu erheben: „
a) die Abgabe von dem zur Bier= und Branntwein-Erzeugung bestimmten Malz
nach dem Satze von 2 fl. 5 kr. für einen Centner ungeschrotenes Malz;
b) die Uebergangssteuer von geschrotenem Malz nach dem Satze von 2 fl. 5 kr. für
den Centner Malz;
D) die Uebergangssteuer vom Bier zu 1 fl. 6 kr. für das Hektoliter braunes Bier
und zu 44 kr. für das Hektoliter weißes Bier;
4) die Uebergangssteuer vom Branntwein vereinsländischen Ursprungs in der Normalstärke
von 50° nach dem Alkoholometer von Tralles bei 12,44% Reaumur
nach dem Satze von 1 fl. 12 kr. für das Hektoliter.
Nach diesem Verhältniß werden auch die Uebergangssteuersätze für Branntwein
über und unter 50° Stärke bestimmt und bekannt gemacht.
2) Der Steuersatz für das zur Branntweinbereitung bestimmte ungequetschte Grünmalz,
sowie die Uebergangssteuer vom gequetschten Grünmalz wird nach dessen Gewichtsverhältniß
zu dem gedörrten (getrockneten) Malz durch Unser Finanzministerium bestimmt.
Unser Finanzministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 23. Dezember 1871.
Karl.
Der Finanz-Minister:
Renner. Auf Befehl des Königs,
der Kabinets-Chef:
Egloffstein.