Metadata : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1853-1855. (16)

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verwilligten  Steuern  sind  mit  den  in  dem  nachstehenden  Artikel  enthaltenen  Aenderungen
  nach  den  bisherigen  Sätzen  bis  letzten  Februar  1872  fortzuerheben.

Art.  2.

1)  Vom  1.  Januar  1872  an  ist  nach  Maßgabe  der  bestehenden  gesetzlichen  Normen
zu  erheben:  „

a)  die  Abgabe  von  dem  zur  Bier=  und  Branntwein-Erzeugung  bestimmten  Malz
nach  dem  Satze  von  2  fl.  5  kr.  für  einen  Centner  ungeschrotenes  Malz;

b)  die  Uebergangssteuer  von  geschrotenem  Malz  nach  dem  Satze  von  2  fl.  5  kr.  für
den  Centner  Malz;

D)  die  Uebergangssteuer  vom  Bier  zu  1  fl.  6  kr.  für  das  Hektoliter  braunes  Bier
und  zu  44  kr.  für  das  Hektoliter  weißes  Bier;

4)  die  Uebergangssteuer  vom  Branntwein  vereinsländischen  Ursprungs  in  der  Normalstärke
  von  50°  nach  dem  Alkoholometer  von  Tralles  bei  12,44%  Reaumur
nach  dem  Satze  von  1  fl.  12  kr.  für  das  Hektoliter.

Nach  diesem  Verhältniß  werden  auch  die  Uebergangssteuersätze  für  Branntwein
über  und  unter  50°  Stärke  bestimmt  und  bekannt  gemacht.

2)  Der  Steuersatz  für  das  zur  Branntweinbereitung  bestimmte  ungequetschte  Grünmalz,
  sowie  die  Uebergangssteuer  vom  gequetschten  Grünmalz  wird  nach  dessen  Gewichtsverhältniß
  zu  dem  gedörrten  (getrockneten)  Malz  durch  Unser  Finanzministerium  bestimmt.


Unser  Finanzministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart,  den  23.  Dezember  1871.

Karl.
Der  Finanz-Minister:
Renner.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Kabinets-Chef:
Egloffstein.