Full text : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

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Gesellschaft  (auf  Grund  der  ihr  vom  Sultan  übertragenen
Ausübung  der  Landeshoheit  für  das  ostafrikanische  Küstengebiet)
erlassenen  Verordnungen  und  Reglements  ausser
Kraft  zu  setzen  oder  Abänderungen  derselben  zu  verlangen,
sowie  die  Entfernung  bezw.  Ersetzung  der  dort  angestellten  Beamten
der  Gesellschaft  herbeizuführen.  Eine  staatliche  Einmischung  in
die  wirthschaftlichen  Angelegenheiten  oder  in  die  Zollerhebung
der  Gesellschaft  ist  nicht  beabsichtigt“  2°),

Nach  den  hier  betonten  Gesichtspunkten  ist  durch  die
unterm  8.  Februar  1889  erlassene  kaiserliche  Bestallung  für  den
Reichskommissar  WıssMAnNn  und  die  weitere  Instruktion  des
Reichskanzlers  an  denselben  vom  12.  dess.  Mts.  die  Stellung  des
Reichskommissars  geregelt  worden.

Die  kaiserliche  Bestallung  lautet:  ....  „Wir  befehlen  dem
Hauptmann  Wiıssmann  und  ertheilen  ihm  hiermit  Volimacht,  nach
Massgabe  Unserer  ihm  durch  den  Reichskanzler  zu  übermittelnden
Weisungen  als  Unser  Kommissar  in  Ostafrika  und  namentlich  in
den  durch  den  Vertrag  vom  28.  April  1888  unter  Verwaltung
der  Deutsch-Ostafrikanischen  Gesellschaft  gestellten  Besitzungen
des  Sultans  von  Sansibar,  sowie  in  den  benachbarten,  unter
Unserem  Schutze  stehenden  Gebieten  des  Festlandes
  die  zur  Bekämpfung  des  Sklavenhandes  und  zum

135)  Bei  Berathung  des  Gesetzentwurfes  hat  Reichskanzler  Fürst  Bis-MARCK
  vor  dem  Reichstage  am  26.  Januar  1889  Folgendes  geäussert:  „Ich
habe  den  Gedanken,  dass  die  Gesellschaft  dort  Herrin  bleibt  —  der  Kaiser
kann  unmöglich  an  Stelle  der  Gesellschaft  Pächter  des  Sultans  von  Sansibar
werden.“

Vorher  lautet  aber  ein  Passus  seiner  Rede:  „Das  Organ  der  Ausführung
unserer  Politik  muss  ja  an  sich  die  Gesellschaft  bleiben...  Wir  können  sie
kontrolliren,  wir  können  unter  Umständen,  wenn  Sie  unsere  Vorlage  genehmigen,
  —  und  das  ist  die  Hauptsache  in  der  Vorlage  —  ihr  durch  die
Vermittlung  des  Reichskommissars  Befehle  und  Vorschriften
ertheilen,  was  wir  bisher  nicht  konnten.  Das  Organ,  das  wir  haben,
war  bisher  im  Wesentlichen  ein  kontrollirendes,  es  wird  unter  Umständen
ein  vorschreibendes,  wenn  Sie  unsere  Vorlage  bewilligen.“

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