Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Statuten-Anderung 
an dem § 6, Abs. 4 des revidierten Statuts der Sparkasse zu Weida vom 8. Februar 1875. 
Neue Fassung. 
i6 6, Abf. 4. 
Die Zinsen werden vom 1. Januar 1908 an nur für halbe Monate berechnet, sodaß die- 
jenigen Beträge, welche im Laufe der ersten Hälfte des Monats — vom 1. bis inkl. 15. — 
eingezahlt sind, vom 16. des Monats an, diejenigen Beträge aber, welche im Laufe der zweiten 
Hälfte des Monats — vom 16. bis Monatsschluß — zurückgezahlt werden, nur bis zum 15. 
des Monats, also einen halben Monat zu verzinsen sind. 
Weida, den 30. Januar 1908. 
Der Stadtgemeindevorstand und Rat. 
[41] Das 13. und 14. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter 
Nr. 3431 Gesetz, betr. Abänderung des Gesetzes über das Telegraphenwesen des 
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Deutschen Reichs vom 6. April 1892. Vom 7. März 1908. 
3432 Ubereinkunft zwischen Deutschland und Italien, betr. den Schutz an 
Werken der Literatur und Kunst und an Photographien. Vom 9. No- 
vember 1907. 
3433 Bekanntmachung, betr. die Vorlegungsfristen für Auslandschecks. Vom 
19. März 1908. 
3434 Bekanntmachung, betr. Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. Vom 
19. März 1908. 
3435 Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das 
Rechnungsjahr 1908. Vom 31. März 1908. 
3436 Gesetz, betr. die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete 
auf das Rechnungsjahr 1908. Vom 31. März 1908. 
  
Buchdruckerel der Weimarischen Zeitung.
	        
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