Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

104 
Die im § 1 der Verordnung vom 28. Dezember 1889, betreffend den Malz- 
aufschlag im Vordergerichte Ostheim (Regierungsblatt Seite 268), auf 3 . 25 9 
für 1 hl festgesetzte Ubergangsabgabe von Bier beträgt vom 1. April 1908 an 
3K 9 F für 1 hl. 
So geschehen und gegeben: 
Weimar, den 18. April 1908. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Paulssen. 
  
Ministerialverordnung 
zur Bekämpfung der Blutlaus 
vom 18. April 1908. 
[46] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
wird auf Grund des § 1 Z. 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 verordnet was 
folgt: 
§ l. 
Die Besitzer von Apfelbäumen haben dafür Sorge zu tragen, daß diese jähr- 
lich zwei Mal und zwar im Vorfrühling und Spätherbst auf Blutläuse untersucht 
werden. 
8 2. 
Werden bei den Untersuchungen Blutläuse gefunden, so sind zu deren Vertilgung 
alsbald die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Außerdem ist binnen 3 Tagen 
nach der Entdeckung Anzeige beim Gemeindevorstand zu erstatten, welcher darüber 
an den Bezirksdirektor zu berichten hat. 
8 3. 
Die Gemeindevorstände und die Bezirksdirektoren haben darüber zu wachen, 
daß die vorgeschriebenen Untersuchungen stattfinden und die erforderlichen Bekämp- 
fungsmaßregeln wirksam durchgeführt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.