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Die im § 1 der Verordnung vom 28. Dezember 1889, betreffend den Malz-
aufschlag im Vordergerichte Ostheim (Regierungsblatt Seite 268), auf 3 . 25 9
für 1 hl festgesetzte Ubergangsabgabe von Bier beträgt vom 1. April 1908 an
3K 9 F für 1 hl.
So geschehen und gegeben:
Weimar, den 18. April 1908.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Paulssen.
Ministerialverordnung
zur Bekämpfung der Blutlaus
vom 18. April 1908.
[46] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
wird auf Grund des § 1 Z. 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 verordnet was
folgt:
§ l.
Die Besitzer von Apfelbäumen haben dafür Sorge zu tragen, daß diese jähr-
lich zwei Mal und zwar im Vorfrühling und Spätherbst auf Blutläuse untersucht
werden.
8 2.
Werden bei den Untersuchungen Blutläuse gefunden, so sind zu deren Vertilgung
alsbald die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Außerdem ist binnen 3 Tagen
nach der Entdeckung Anzeige beim Gemeindevorstand zu erstatten, welcher darüber
an den Bezirksdirektor zu berichten hat.
8 3.
Die Gemeindevorstände und die Bezirksdirektoren haben darüber zu wachen,
daß die vorgeschriebenen Untersuchungen stattfinden und die erforderlichen Bekämp-
fungsmaßregeln wirksam durchgeführt werden.