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(5) Gehört nur der Bruchteil eines Grundstücks zu einem gebundenen
(geschlossenen) Gut, einem Familienfideikommiß oder einer Familien—
stiftung, so findet § 4 Anwendung.
86.
(1) Sofern nach § 4 der Grundbuchordnung oder Art. 46 der Höchsten
Verordnung in das Grundbuch Grundstücke mitaufgenommen werden, die
in anderen Bezirken belegen sind, hat das Grundbuchamt dafür Sorge
zu tragen, daß deren Aufnahme in die Grundbücher der anderen Bezirke
unterbleibt, und daß in den Eigentümer= und Grundstücksverzeichnissen
für diese Bezirke (§§ 42 und 43) auf das Grundbuch, in das die Grund-
stücke mitaufgenommen sind, verwiesen wird.
(2) Die Bestimmung des Absatz 1 findet entsprechende Anwendung,
wenn ein Grundstück in mehreren Grundbuchbezirken liegt, wenn mehrere
in verschiedenen Grundbuchbezirken belegene Grundstücke zu einem Grund-
stücke vereinigt werden, oder wenn ein Grundstück einem in einem anderen
Grundbuchbezirke belegenen Grundstück als Bestandteil zugeschrieben wird.
87.
(1) Die Grundbuchblätter erhalten Nummern, die aus deutschen
Zahlen bestehen und durch sämtliche Bände fortlaufen. Sie werden nach
dem in Anlage B enthaltenen, mit Probeeintragungen versehenen Muster
eingerichtet.
(2) Jedes Blatt besteht aus der Aufschrift, dem Bestandswverzeichnis
und drei Abteilungen.
88.
(1) Die Aufschrift eines jeden Grundbuchblattes über Grundstücke,
die zu einem gebundenen (geschlossenen) Gut, einem Familienfideikommiß
oder einer Familienstiftung gehören, soll einen Vermerk über diese Eigen-
schaft der Grundstücke enthalten. Auch soll, falls ausnahmsweise die
Grundstücke auf verschiedenen Grundbuchblättern gebucht sind, in der Auf-
schrift eines jeden auf die übrigen verwiesen werden.
(2) Gehört nur der Bruchteil eines Grundstücks zu einem gebundenen
(geschlossenen) Gut, einem Familienfideikommiß oder einer Familien-