120 Widersetzung — Warderungdelv.
willigten Oerichtsverbittung. Beschwerde wegen Zurückweisung
dieses Wiverrufs. VIII, 191.
Wiversetzung gegen die Obrigkeit: in wie fern kann sie
in strafrechtlicher Hinsicht gegen Gemeindevorsteher verübt
werden ? I, 220. Gegen obrigkeitliche Diener oder obrigkeitlich
beorderte Militärpersonen ist Widersetzung nur dann
vorhanden, wenn dieselben in einer Handlung begriffen
waren, zu welcher sle entweder vermöge ibrer allg. Dieusteovorschriften
oder vermöge besondern obriqkeitl. Auftrags
befugt waren. VIII, 30. IX, 128. Kann Wioders. gegen die
Obrigkeit durch Schimpfworte oder herabwürdigende Handlungen
auch an obrigkeitlichen Dienern als Vergehen
verübt werden? V, 40, 69, 85. VI, 206. VII, 85. Widersetzung
gegen Gensdarmen. IX, 221. Ist Widersetzung
im Dienste bel der Landwehr als Subordinationsvergehen,
oder als gemeines Verbrechen resp. Vergehen zu bestrafen?
III, 321.
Wioverspruch: über dis Noheé des speziellen Wlderspruchs.
VIII, 18, „Nr. «
Wiederaufang: des r * enes einstweilen suspendirten
Beweisfrist. IX, 362.
Wievereinsetzung in den vorigen Stand, [. Restitutiao
in integrum.
Wiederlage (Contrados), nach bayr. Recht. X, 9.
lederverehelichung: Kompetenz zur Untersagung der-Wiederverehelichung
geschiedener Chegatten nach preuf.
Recht. VII, 414. Einspruch gegen die W. wegen rn
nicht ——- g dersetzung. Pr. R
VIIl,
W l Heuzehent. Leibrechtler.
*mez### von der thätigen Rem in Bezug auf denselben.
II
Wilvdschaden: von der Verbindlichkeit des Jagdberechtigten
den Wildschaden zu ersetzen. X, 369.
Windbrüche: haben —n Gläubiger Anspruch auf die
Winvbrüche? VII, 288.
Windsheim: Gewohnheitsrecht bezüglich der Vermögensguscinanderse
bung geschiedener Ehegatten. IX, 76.
Winkelrecht, s. Austrag.
Wissenschaftlichkeit der Rechtspflege. VII, 1.
Wittwe: über den rechtlichen Begriff u. Umfang des Ausdrucks
„Wittwe“ (vickua). VII, 403. Penslonsansprüche
der Offzierswittwen u. Waisen sind Justizsachen. VIII, 150.
Wohnungsrecht: kann der Berechtigte die Fährung des
Hausschlüssels verlangen? VI,
ürderungseid ugenn n 11 litem): ist nicht von
Amtswegen aufzulegen. IV, 224. Findet er wegen des