Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

226 
daß nach den Dienstzulagen der Superintendenten zunächst die bereits verwilligten, 
sodann aber die neu zu verwilligenden Zulagen zur Berücksichtigung kommen. In 
jeder dieser beiden Gruppen aber werden die Besoldungen zuerst auf 2100 M, dann 
auf 2400 MA, 2700 M, 3000 A, 3300 MA, 3600 MA, 3900 —x&, 4200 , 
4600 A und 4800 erfüllt. 
Artikel II. 
Die Bestimmung in § 6 Absatz 2 des Gesetzes erhält folgende Fassung: 
Vom vollendeten 27. Dienstjahre an ist ein Abzug am Stelleinkommen nicht 
mehr zu machen. 
Artikel III. 
Dieser Nachtrag tritt rückwirkend vom 1. Jannar 1908 ab in Kraft mit der 
Maßgabe, daß solche Geistliche, die bereits eine höhere Besoldung als die ihrer Dienst- 
altersstufe (§ 2) beziehen, in diesem Bezuge nicht zu verkürzen sind. 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag Höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Heinrichau, den 21. Mai 1908. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. 
  
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.