Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

Regierungsblatt 
für das 
Grosherzogtum Hachsen. 
Nummer 18. Weimar. 12. Juni 1908. 
Inhalt: Nachtrag zu § 20 der Ministerialverordnung vom 7. Juli 1906, betreffend die staatliche Prllfung von 
Krankenpflegepersonen, Seite 227. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Genehmigung der Stiftung 
„Nietzsche-Archiv“ in Weimar, Seite 228. — Ministerialbekanntmachung, betr. Genehmigung der Sahungen 
der städtischen Sparkasse in Vacha, Seite 228. — Ministerialbekanntmachung, betr. Ernennung des Ge- 
heimen Finanzrats Frede hier zum Mitglied des Beleihungsausschusses der Großberpoglichen Landes- 
kerntiass Seite 238. — Minißterialbetalmtmachung, betr. Verleihung der Rechtsfä hig eit an den land- 
wirtschaftlichen Verein in Sachsenhausen, Seite 238. — Ministerialbekanntmachung, betr. Neufestsetzung 
der ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter und des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes 
der in der Land= und Forstwirtschaft beschäftigten Personen, Seite 238. — Inhaltsverzeichnis aus dem 
Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 239. 
  
  
  
  
[62] Mit Hoöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
wird als 
Nachtrag 
zu § 20 der Ministerialverordnung vom 7. Juli 1906 (Regierungsblatt S. 260), 
betreffend die staatliche Prüfung von Krankenpflegepersonen, 
folgendes verordnet: 
In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere an Angehörige solcher Kranken- 
pflegegenossenschaften, welche volle Sicherheit für eine den Anforderungen 
der Prüfungsvorschriften mindestens gleichwertige Ausbildung in der Kranken- 
pflege bieten, kann die staatliche Anerkennung als Krankenpflegeperson erteilt 
werden, wenn der Nachweis erbracht ist, daß die sich um die Anerkennung 
bewerbende Person am 31. Dezember 1907 bereits eine mindestens zwei- 
jährige Tätigkeit in der Krankenpflege ausgeübt hatte und wenn die gut- 
achtlich gehörte Prüfungskommission sich dafür ausspricht. Bezügliche An- 
träge sind jedoch nur bis zum 1. August 1908 zulässig. 
Weimar, den 23. Mai 1908. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
1908 35
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.