Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Sollten die anfallenden Zinsen von der Sperrung ausgeschlossen sein, so muß dies aus- 
drücklich vorbehalten werden. 
Ist die Einlage bei einer Frau bis zur Verheiratung oder bei einem Manne bis zum 
Eintritt in den Militärdienst gesperrt, so endigt die Sperrung auch dann, wenn die Frau, ohne 
zu heiraten, das vierzigste, der Mann, ohne in das aktive Heer oder in die aktive Marine ein- 
getreten zu sein, das fünfundzwanzigste Lebensjahr erreicht. 
Der Zeitpunkt, mit welchem die Sperrung aufhört, ist auf dem ersten Blatte des Schuld- 
buches genau zu vermerken. 
Nach Eintritt dieses Zeitpunktes kann auf Antrag desjenigen, auf dessen Namen das 
Schuldbuch lautet, eine weitere Sperrung bestimmt werden. 
Der Vorstand kann auf Antrag die Auszahlung vor dem Zeitpunkte, mit welchem die 
Sperrung aufhört, beschließen, wenn derjenige, auf dessen Namen das Schuldbuch lautet, aus- 
wandern will, oder sich in dringender Not befindet. Ist die Einlage nachweislich von einem 
im Deutschen Reiche wohnenden Dritten gemacht, so soll dieser vor der Beschlußfassung mit 
seinen etwaigen Einwendungen, an welche jedoch der Vorstand in keiner Weise gebunden ist, 
gehört werden. 
VI. Von der Ausleihung. 
g 26. 
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, soweit sie nicht zur Verzinsung oder 
zu sonstigen Ausgaben zu verwenden sind, verzinslich ausgeliehen. 
Die Höhe des Zinsfußes wird von dem Gemeinderate festgesetzt. 
Die Ausleihung erfolgt: 
1. gegen eine sichere Hypothek oder in sicheren Grundschulden an in Deutschland gelegenen 
Grundstücken (vergl. 8 1807 Abs. 1 Ziff. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Sicher- 
heit bemißt sich nach den für die Anlegung von Mündelgeld landesgesetzlich festgestellten 
Grundsätzen (vergl. § 1807 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Summen unter 
100 Mark werden nicht ausgeliehen; 
2. an politische Gemeinden des deutschen Reichs sowie an Kirchen= und Schulgemeinden des 
Großherzogtums unter Bürgschaft der politischen Gemeinden, auf Schuldverschreibungen, 
welche von ihren gesetzlichen Vertretern ausgestellt und mit der Genehmigung der zuständigen 
vorgesetzten Behörde versehen sind; 
3. auf Handschein gegen Verpfändung mündelsicherer Wertpapiere (mit Zinsleiste und Zins- 
scheinen) (§ 1807 Ziff. 2 bis 4 des B. G. B. und § 212 des Ausf. Ges. dazu, vom 
5. April 1899, sowie 88 1204 ff. und 1293 ff. des B. G. B.) so jedoch, daß auf die zu 
verpfändenden Wertpapiere nur bis zu ⅜ des Nennwertes derselben Darlehne gewährt 
werden; 
4. gegen Verpfändung von Schuldbüchern weimarischer Sparkassen, deren Einlagebetrag wenig- 
stens um 9/10 höher als das zu gewährende Darlehn sein muß. 
1908 86
	        
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