Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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unterlassen, sind in dem Verzeichnisse zu streichen; sie können demnächst, auf er- 
neuertes Ansuchen mit dem Datum des Einganges der neuen Meldung wieder ein— 
getragen werden. 
(3.) Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich 
die Zivilversorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen (8 20 
und 21*) des Gesetzes vom 31. Mai 1906), haben hiervon den Anstellungsbehörden, 
bei denen sie vorgemerkt sind, Auzeige zu erstatten und sind in den Bewerberver— 
zeichnissen zu streichen. Im Falle der Wiederwahl des Zivilversorgunsscheins (8 20 
des Gesetzes) oder der Wiedererstattung der einmaligen Geldabfindung (8 22 des 
Gesetzes)““) werden sie auf Antrag mit dem Tage des Einganges der neuen Meldung 
  
*) Die §§ 20 und 21 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lauten: 
8 20. 
Die im § 15 bezeichneten Kapitulanten können bei der Entlassung und bis zum Ablaufe 
von vier Jahren nach der Entlassung aus dem aktiven Militärdienst an Stelle des Scheines 
die Zivilversorgungsentschädigung von 12 monatlich wählen, sofern sie nicht in einer Sielle 
des Zivildienstes (8 36) schon endgültig angestellt worden sind. Eine spätere Wahl der Zivil- 
versorgungsentschädigung ist zulässig, sofern der Kapitulant wegen Unbrauchbarkeit aus dem 
Zivildienst ohne Zivilpension ausgeschieden ist. 
Die einmalige Wiederwahl des Zioilversorgungsscheins ist zulässig. Das Wahlrecht er- 
lischt mit dem Verluste der Würdigkeit zum Beamten. 
8 21. 
Den im § 15 bezeichneten Kapitulanten, welche auf den Zivilversorgungsschein oder auf 
die Zivilversorgungsentschädigung Anspruch haben, kann bei der Emlassung und bis zum Ablauf 
eines Jahres nach der Entlassung aus dem aktiven Militärdienst auf ihren Antrag, gegen Ver- 
zicht auf den Schein und auf die Zivilversorgungsentschädigung, durch die oberste Militärver- 
waltungsbehörde des Kontingents eine einmalige Geldabfindung von 1500 J¼ bewilligt werden, 
wenn sie für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr bieten. 
Soweit die Zivilversorgungsentschädigung schon bezogen ist, sind die gezahlten Beträge 
auf die einmalige Abfindung anzurechnen. 
**) Der § 22 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lautet: 
Kapitulanten, welche die einmalige Geldabfindung gemäß § 21 erhalten haben, sind zur 
Rückzahlung des Betrags verpflichtet, wenn sie in einer Stelle des Zivildienstes (§ 36) ange- 
stellt oder ohne Unterbrechung länger als sechs Monate beschäftigt werden. 
Ein Anspruch auf Aushändigung des Zivilversorgungsscheins entsteht erst nach völliger 
Rückzahlung der einmaligen Geldentschädigung.
	        
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