Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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fällen  ist  unter  sinngemäßer  Zugrundelegung  der  für  die  Reichs=  und  Staatsbehörden
jeweilig  geltenden  Verzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltenen  Stellen
Entscheidung  zu  treffen.

86.

(1.)  Insoweit  in  Ausführung  der  §§  4  und  5  einzelne  Klassen  von  mittleren,
Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  den  Militäranwärtern  usw.  nicht  mindestens  zur
Hälfte  vorbehalten  werden  können,  hat  nach  Möglichkeit  ein  Ausgleich  in  der  Weise
stattzufinden,  daß  andere  derartige  Stellen  innerhalb  derselben  Verwaltung  in  entsprechender
  Zahl  und  Besoldung  vorbehalten  werden.

(2.)  Enthält  eine  Klasse  nur  eine  Stelle,  und  ist  diese  unter  Berücksichtigung
der  Anforderungen  des  Dienstes  zur  Besetzung  mit  einem  Militäranwärter  usw.  geeignet,
  so  braucht  sie  nur  abwechselud  mit  Militäranwärtern  usw.  besetzt  zu  werden.

Erläut.  d.  Bundesrats  III.  Zu  §  6.
Unter  einer  „Klasse“  ist  die  Gesamtheit  der  in  einer  Verwaltung  beschäftigten
  Beamten  zu  verstehen,  deren  dienstliche  Obliegenheiten  ihrer
Natur  nach  im  wesentlichen  dieselben  sind.

§  7.
(1.)  Uber  die  gegenwärtig  vorhandenen,  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltenen
  Stellen  werden  nach  Beamtenklassen  (§  6)  geordnete  Verzeichnisse  angelegt.
(2.)  Gleichartige  Stellen,  die  in  Zukunft  errichtet  werden,  sind  in  die  Verzeichnisse
  aufzunehmen.
Erläut.  d.  Bundesrats  IV.  Zu  §  7.
In  die  anzulegenden  Verzeichnisse  sind  auch  die  nur  im  Wege  des
Aufrückens  erreichbaren  Stellen  aufzunehmen;  dagegen  brauchen  Stellen,
deren  Inhaber  —  wenn  sie  auch  in  Pflicht  genommen  sein  sollten  —  ihr
Einkommen  nicht  unmittelbar  aus  der  Kommunal-  usw.  Kasse  beziehen
(Privatgehilfen),  nicht  ausgenommen  zu  werden.
Die  Verzeichnisse  werden  den  Militärbehörden  auf  Wunsch  mitzuteilen
  sein.

88.
Die  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltenen  Stellen  können  auch  verliehen
werden:
1.  Inhabern  des  Zivilversorgungsscheins  nach  Anlage  C,  D  und  E  der  Grundsätze
  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei-  und  Unterbeamtenstellen  bei
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