Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Die Probezeit darf vorbehaltlich der Abkürzung bei früher nachgewiesener Befähigung 
in der Regel höchstens sechs Monate, für den Dienst der Straßen= und Wasser- 
bauverwaltung, mit Ausnahme der im § 3 bezeichneten Stellen, ein Jahr betragen. 
Handelt es sich um Anstellungen im Bureau= insbesondere Kassendienste, so kann 
die Probezeit mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde unter Zustimmung 
der zuständigen Militärbehörde ausnahmsweise bis auf die Dauer eines Jahres 
verlängert werden. Während der Anstellung auf Probe ist dem Anwärter das 
volle Stelleneinkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remnne- 
ration von nicht weniger als drei Vierteln des Stelleneinkommens zu gewähren. 
(4.) Einberufungen zur Probedienstleistung dürfen nur erfolgen, insoweit 
Stellen (8§ 13 Abs. 1) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder 
Vakanz kann daher nicht stattfinden. 
(5.) Vor der Einberufung eines Militäranwärters usw. haben sich die An- 
stellungsbehörden die Urschrift des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins 
vorlegen zu lassen. 
(6.) Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde 
darüber Beschluß zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen 
beziehungsweise in den Zivildienst zu übernehmen oder wieder zu entlassen ist. 
(7.) Die Art der Anstellung, namentlich auf Probezeit, Kündigung, Wider- 
ruf usw. regelt sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. 
(8.) Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung wird der Zivilversorgungsschein 
oder der Anstellungsschein zu den Akten genommen. 
Ausführungsbestimmungen. 
1. Staatliche Aufsichtsbehörde (8§ 15 Abs. 2 und 3) ist 
für die Thüringische Landesversicherungsanstalt auf Grund der unter den 
beteiligten Staaten getroffenen Vereinbarung das Großherzogliche 
Staatsministerium, Departement des Innern, als zuständige Landes- 
behörde; 
für die Gemeinden der zuständige Großherzogliche Bezirksdirektor oder 
der Bezirksausschuß nach Maßgabe des Artikels IV des Gesetzes vom 
18. September 1869/2. Juni 1870. 
2. Die von der preußischen Heeresverwaltung erlassenen Bestimmungen über 
die Kommandierung zu einer informatorischen Beschäftigung oder zu einer Probe- 
dienstleistung sind in der Anlage L zu den Grundsätzen unter I abgedruckt.
	        
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