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solche verordneten alkoholischen Getränke und Mineralbrunnen, Reinigungs= und
Heilbäder, ist für jeden Kalendertag des Verweilens eines Kranken in einer der
Kliniken ein Kur= und Verpflegungsgeld in der nachstehend im § 7 festgesetzten
Höhe zu entrichten. Der Tag der Entlassung wird daun nicht berechnet, wenn
der Kranke die Klinik spätestens nach dem ersten Frühstück verläßt.
§ 6.
Neben dem Kur= und Verpflegungsgeld (8 5) sind nur noch besonders zu
erstatten die Aufwände für Verbandmittel, Bandagen, Bruchbänder, Brillen und
ähnliche Heilmittel, für besonders kostspielige Medikamente, für Benutzung des
Röntgenapparates zu Durchleuchtungs= oder Heilzwecken, für Benutzung des
Finsenapparates, für außerordentliche Wachen und für Kohlensäure-, elektrische
und elektrische Lichtbäder. Diese Aufwände werden den Kranken mit dem Selbst-
kostenpreis in Rechnung gestellt, die Bäder nur mit dem durch die Verwendung
der Kohlensäure und des elektrischen Stromes entstehenden Mehraufwand. Soweit
für diese Aufwände bestimmte Einheitssätze aufgestellt werden können, werden sie
in einem Tarif zusammengestellt und den Kranken oder sonst etwa bei der Zahlung
Beteiligten auf Ansuchen mitgeteilt.
– v.
Das tägliche Kur= und Verpflegungsgeld beträgt
bei Tarifsatz A: 3,00 für ewachsene, d. h. solche Kranke, die das
zehnte Lebensjahr vollendet haben,
B: 1,80 für Kinder vom beginnenden zweiten bis zum
vollendeten zehnten Lebensjahre,
„ „ C: 1,20 M für Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahre.
Das unter A, B, C festgesetzte Kur= und Verpflegungsgeld ermäßigt sich
bei Tarifsatz D auf 2,25 — für erwachsene, d. h. solche Kranke, die das
zehnte Lebensjahr vollendet haben,
„ 1,50 für Kinder vom beginnenden zweiten bis
zum vollendeten zehnten Lebensjahre,
F„ 1,00 -“ für Kinder bis zum vollendeten ersten Lebens-
jahre,
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