371
die
a) im Großherzogtume staatsangehörig und zur Staatssteuer veranlagt sind
— die Ermäßigung tritt auch dann ein, wenn die Zahlung des Kur= und
Verpflegungsgeldes von einem solchen Kranken nicht selbst, sondern für ihn
von einer dritten Person, der die Unterhaltungspflicht des Kranken obliegt
und die im Großherzogtume staatsangehörig und zur Staatssteuer heran-
gezogen ist, oder von einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes
errichteten Krankenkasse geleistet wird —; oder
b) auf Kosten der Großh. Staatskasse — einschließlich der den Direktoren der
Kliniken zur Verfügung gestellten Mittel zur Aufnahme Kranker, die ein
klinisches Interesse bieten — aufgenommen sind; oder
I) auf Kosten einer Gemeinde oder eines Armenverbandes des Großherzogtums
aufgenommen sind; oder
41) auf Kosten einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten
Krankenkasse, welche ihren Sitz im Großherzogtume hat, aufgenommen sind.
Das unter 4A festgesetzte Verpflegungsgeld erhöht sich
bei Tarifsatz G auf 3,50 7“ für Kranke, die auf Kosten einer Berufsgenossen-
schaft (ausgenommen die Weim. landw. Berufsgenossenschaft) oder auf
Antrag des Reichsversicherungsamtes oder eines Schiedsgerichtes für
Arbeiterversicherung ausgenommen und im Großherzogtume nicht staats-
angehörig sind oder diese Staatsangehörigkeit zwar besitzen, aber im Groß-
herzogtume nicht zur Staatssteuer herangezogen sind.
Bei Tarifsatz H# ist für Kinder, die noch an der Brust genährt und mit
ihrer der Behandlung nicht bedürfenden Ernährerin aufgenommen werden,
als Kur= und Verpflegungsgeld (die Verpflegung der Ernährerin einge-
rechnet) der Betrag von täglich 1,80 -, bezw. wenn die gleichen Voraus-
setzungen für die Ermäßigung wie bei den Tarifsätzen D, E, Fvor-
liegen, der Betrag von täglich 1,50 = zu zahlen.
Bei Tarifsatz J ist für Personen, die zur Wartung und Pflege von Kranken
mitgebracht und aufgenommen werden, täglich für Wohnung, Verpflegung
und Reinigungsbäder der Betrag von 1,50 = zu zahlen. Kleine, un-
ausgesetzter Wartung bedürfende Kinder werden regelmäßig nur mit einer
sie begleitenden Wärterin aufgenommen.