Metadata : Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

26  Eintritt  Brandenburgs

schon  so  sehr  in  den  Hintergrund  getreten,  daß  in  der  Erbverbrüde—
rung  nunmehr  nichts  anderes  gesehen  wurde,  als  ein  unter  den  Par—
theien  abgeschlossener  Erbvertrag,  zu  dessen  Giltigkeit  freilich  die  kaiser—
liche  Bestätigung  ein  nothwendiges  Erforderniß  war.

Die  Erbverbrüderung  wurde  angesehen  als  ein  kaiserliches  Privi—
legium,  das  den  beiden  Häusern  ertheilt  worden,  und  als  solches  finden
wir  auch  die  Erneuerung  von  1431  in  den  Bestätigungen  der  sächsischen
Privilegien  öfters  ausdrücklich  erwähnt,  so  in  den  Urkunden  des  Kai—
sers  Friedrich  III.  von  1442  (24.  Juni)  und  1456  (1.  Februar).  )

Die  unsichern  und  verworrnen  Zustände  im  deutschen  Reiche  hatten
im  Jahre  1435  die  Churfürsten  von  Sachsen  und  von  Brandenburg
veranlaßt,  ein  enges  Schutzbündniß  mit  einander  abzuschließen,  eine
sog.  Erbeinigung,  deren  Rechte  und  Pflichten  auf  die  Nachfolger  übergehen
  sollten.  Im  Jahre  1451  war  dieses  Bündniß  erneuert  worden
  50)  und  bei  dieser  Gelegenheit  mag  der  Gedanke  aufgetaucht  sein,
einerseits  den  Landgrafen  Ludwig  von  Hessen  in  die  Erbeinigung  mit
aufzunehmen,  anderer  Seits  die  sächsisch-hessische  Erbverbrüderung  auf
die  brandenburgischen  Fürsten  auszudehnen.  Churfürst  Friedrich  von
Sachsen,  Churfürst  Friedrich  II.  von  Brandenburg  und  Landgraf  Ludwig
  waren  Schwäger  61)  und  so  mögen  verwandtschaftliche  und  politische
  Interessen  sich  gegenseitig  unterstützt  haben.  Zu  einer  Berathung
und  vorläufigen  Beschlußfassung  kamen  sächsische  und  brandenburgische
Räthe  im  Jahre  1455  am  9.  April  zu  Neustadt  zusammen  und  verständigten
  sich  dahin,  daß  die  Fürsten  der  drei  Häuser  zu  Naumburg
eine  Zusammenkunft  halten  sollten.  Vorläufig  kamen  sie  dahin  überein,
  daß  zwischen  den  drei  Häusern  eine  Erbeinigung  und  Erbverbrü- 



59)  Müller  Reichstagstheatrum  I.  p.  593.  595.

60)  Vgl.  J.  S.  Müller  Annales  p.  18.  28.

61)  Landgraf  Ludwig  hatte  die  ältere  Schwester  des  Churfürsten  von  Sachsen,
Anna;  der  Churfürst  von  Brandenburg  die  jüngere,  Katharina  zur  Gemahlin.  Vgl.
Gundling  Leben  des  Kurfürsten  Friedrich  II.  von  Brandenburg  S.  450.