Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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dessen letztem Geschäftslokal oder letzter Wohnung dahin zu 
protestieren, daß der Protestat nach Angabe der mit Namen, 
Stand und Wohnort zu bezeichnenden Personen verstorben sei; 
nach den Erben ist nicht zu forschen. 
6. Der Protestat kann mit dem Trotestanten ein und die- 
elbe Person sein, wenn z. B. der Domiziliat zur Zeit des 
rotestes Wechselinhaber ist; von der Protesterhebung darf hier 
nicht Abstand genommen werden. 
8 950d. 
Protestort. 
1. Protestort ist: 
a) beim Proteste mangels Zahlung der Zahlungsort; 
b) beim Proteste mangels Annahme der Wohnort des Be- 
zogenen, beim eigenen Wechsel der Wohnort des Ausstellers; 
) beim Proteste mangels Sicherheitsleistung der Wohnort 
des Akzeptanten, bein eigenen Wechsel der Wohnort 
des Ausstellers, und zwar auch dann, wenn der Wechsel 
ein Domizilwechsel ist; 
d) beim Proteste mangels Herausgabe des Originalwechsels 
oder des zum Akzepte versandten Wechselexemplars der 
Wohnort desjenigen, welcher die herauszugebende Urkunde 
verwahrt. 
2. Dabei gilt, wenn nicht der Wechsel ein anderes ergibt, 
der bei dem Namen oder bei der Firma des Bezogenen angegebene 
Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen; 
beim eigenen Wechsel gilt der Ort der Ausstellmg als Zahlungs- 
ort und zugleich als Wohnort des Ausstellers (W. Artikel 4 
Nr. 8, Artikel 97). Die Veränderung des gesetzlich als Zahlungs- 
ort oder als Wohnort geltenden Wohnorts während des Wechsel- 
laufs ist für den Protestakt unerheblich; der Protest mangels 
Zahlung z. B. muß an dem Wohnorte, welchen der Bezogene 
zur Zeit der Wechselausstellung inhaltlich des Wechsels hatte, 
auch dann erhoben werden, wenn der Gerichtsvollzieher weiß, daß 
der Bezogene inzwischen seinen Wohnort gewechselt hat. 
3. Ist in dem Wechsel an Stelle des Ortes, in welchem das 
Geschäftslokal oder die Wohnung eines Beteiligten liegt, ein be- 
nachbarter Ort angegeben, so kann die Protesterhebung in dem 
wirklichen Geschäftslokal oder der wirklichen Wohnung gültig vor- 
genommen werden (W. Artikel 91a Abs. 1 Satz 1). Mit beider- 
seitigem Einverständnisse kann auch in anderen Fällen die Protest- 
erhebung an einem Orte erfolgen, der dem im Wechsel angegebenen
	        
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