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er im den Wechsel je nach dem Inhalte seines Auftrags zur
80 ung, Annahme, Sicherheitsleistung usw. vorzulegen und dessen
Erklärung entgegenzunehmen.
2. Wird an der Proteststelle nicht der Protestat, aber ein
Vertreter des Protestaten angetroffen, so hat der Gerichtsvollzieher
dessen Namen und Beruf zu erfragen und die erforderliche Auf-
forderung unter Vorlegung des Wechsels an ihn zu richten.
3. Bietet der Protestat oder ein anderer für ihn die Zahlung
des Wechsels oder die anderweite wechselrechtliche Leistung tat-
sächlich an, so hat der Gerichtsvollzieher die beistung entgegenzu-
nehmen; gegen Empfang der Wechselsumme und der Kosten ist
auf dem Wechsel, sofern dieser no•h nicht vom Gläubiger gquittiert
ist, Buittung zu erteilen und der Wechsel demnächst auszuhändigen.
Ft die Zahlung, Annahme, Sicherheitsleistung usw. teilweise be-
wirkt, so ist der Protest wegen des Restes zu erheben; eine Teil-
zahlung ist im Proteste zu vermerken und auf dem Wechsel ab-
zuschreiben; dem Wechselschuldner ist über sie besondere Quittung
u erteilen (WdO. Artikel 39). Das empfangene Geld ist ohne
Verzug an den Berechtigten abzuführen.
4. Wird der Auftrag ohne Protesterhebung erledigt, so ist
ein Protokoll aufzunehmen. Uber die Erledigung des Auftrags
ist dem Auftraggeber oder, wenn dem Gerichtsvollzieher die Protest-
erhebu durch das Amtsgericht übertragen war, unter Beifügung
aller entstandenen Schriftstücke dem Gericht ohne Verzug Mitteilung
zu machen.
5. Kann die Proteststelle an dem Protestorte nicht ermittelt
werden (§ 95e Abs. 4 d. Anw.) oder wird die Proteststelle ver-
schosen angetroffen, so wird der Protest durch Feststellung dieser
atsache arhoben (ugl. aber auch § 95d Abs. 3 d. Anw.).
8 958g.
Protesturkunde.
1. Über den Hergang bei der Protesterhebung ist eine Urkunde
aufzunehmen (W. Artikel 88, 88 a, 88b).
2. In die Urkunde, den Protest, ist aufzunehmen:
a) der Name oder die Firma der Personen, für welche und
egen welche der Protest erhoben wird, ferner, wenn der
brotestat nicht angetroffen wird, die Feststellung dieses
Umstandes und die Bezeichnung der an Stelle des Pro-
testaten etwa angetroffenen Person;
b) die Angabe daß die Person, gegen welche protestiert
wird, oder die statt ihrer angetroffene Person ohne Erfolg
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