Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Regierungsblatt 
  
  
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 7. Weimar. 21. März 1908. 
Junhalt: Gesetz über die Besoldung der Volksschullehrer und -Lehrerinnen, b , Seite 29. — 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Groß 
herzoglich und Herzoglich Sächsisce Kommission zur Prüfung 
ir das Lehramt an höheren Schulen in Jena, Seite 33. — M insserlalbe anntmachung, betr. den Rad- 
ahrverkehr, Seite 33. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das 
eutsche Relch, Seite 34. 
  
[/27| Gesetz über die Besoldung der Volksschullehrer und Lehrerinnen, vom 18. März 1908. 
Wir 
Wilbelm Erust, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen hiermit über die Besoldung der Volksschullehrer und -Lehrerinnen mit 
Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: - 
§1. 
Mindestbesoldung. 
Die Besoldung der Volksschullehrer und Lehrerinnen beträgt mindestens 
a) für einen vorläufig angestellten Lehrer 1000 A, 
b) für einen festangestellten Lehrer 1200 -#, 
c) für eine probeweise beschäftigte Lehrerin 950 -3, 
d) für eine nach Ablauf der Probezeit angestellte Lehrerin 1050 -#. 
1908 7
	        
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