Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Daneben  wird  in  allen  Fällen  freie  Wohnung  oder  Wohnungsentschädigung
(§  2)  gewährt.
8  2.

Wohnungsentschädigung.

Wo  keine  freie  Wohnung  gewährt  wird  (vergl.  §  7),  ist  eine  Wohnungsentschädigung
  zu  geben,  durch  die  sich  die  Mindestbesoldung  erhöht

a)  für  vorläufig  angestellte  Lehrer  und  probeweise  beschäftigte  Lehrerinnen  um

50—120  ,.

b)  für  festangestellte  Lehrer,  die  verheiratet  sind  oder  als  Unverheiratete  einen

eigenen  Hausstand  haben,  um  100—400  -4,

I)  für  die  übrigen  festangestellten  Lehrer  und  für  die  angestellten  Lehrerinnen

um  zwei  Dritteile  der  Sätze  unter  b.

Die  Festsetzung  der  Beträge  innerhalb  der  gedachten  Summen  erfolgt  für
jeden  einzelnen  Schulort  durch  die  oberste  Schulbehörde  nach  dem  örtlichen  Mietwerte.
  Vor  der  Festsetzung  sind  der  Schulvorstand  und  die  Gemeindevertretung
des  Schulortes  sowie  der  Bezirksausschuß  gutachtlich  zu  hören.

83.
Alterszulagen.

Neben  der  in  den  §§  1  und  2  festgesetzten  Besoldung  werden  bei  tadelloser
Amtsführung  den  festangestellten  Lehrern  sowie  den  angestellten  Lehrerinnen  Alterszulagen
  gegeben,  welche  die  Mindestbesoldung  weiter  erhöhen

a)  für  die  Lehrer  b)  für  die  Lehrerinnen
nach
3  Jahren:  um  200  -#  um  200  -#

6  „  „  um  weitere  200  “,  um  weitere  150—
9  7!  „  P„  »  200»  »  »  150»
12  "  „%  77  200  „  77  77  100  „
15  „  „  „„  57  150  „  "7  77  100  „
18  "  „„D  57  150  „  7  77  100  „
21  "5  „  7  150  „  7  »  100»
24  !  D„  7  150  77  77  7  100  „
27  J77  *  »  150  »  »  »  100  »
Die  oberste  Schulbehörde  ist  ermächtigt,  den  in  den  Volksschuldienst  eintretenden
  Lehrern  und  Lehrerinnen  die  in  einem  öffentlichen  Berufe  des  Großherzogtums