Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Regierungsblatt

 

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummer  7.  Weimar.  21.  März  1908.
Junhalt:  Gesetz  über  die  Besoldung  der  Volksschullehrer  und  -Lehrerinnen,  b  ,  Seite  29.  —
Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Groß

herzoglich  und  Herzoglich  Sächsisce  Kommission  zur  Prüfung

ir  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  in  Jena,  Seite  33.  —  M  insserlalbe  anntmachung,  betr.  den  Radahrverkehr,

  Seite  33.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das
eutsche  Relch,  Seite  34.

 

[/27|  Gesetz  über  die  Besoldung  der  Volksschullehrer  und  Lehrerinnen,  vom  18.  März  1908.

Wir

Wilbelm  Erust,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  hiermit  über  die  Besoldung  der  Volksschullehrer  und  -Lehrerinnen  mit
Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:  -

§1.
Mindestbesoldung.
Die  Besoldung  der  Volksschullehrer  und  Lehrerinnen  beträgt  mindestens
a)  für  einen  vorläufig  angestellten  Lehrer  1000  A,
b)  für  einen  festangestellten  Lehrer  1200  -#,
c)  für  eine  probeweise  beschäftigte  Lehrerin  950  -3,
d)  für  eine  nach  Ablauf  der  Probezeit  angestellte  Lehrerin  1050  -#.
1908  7