— 7 —
3. In Betreff der Veröffentlichung wichtiger Grubenholz-Verkäufe wird auf die
inzwischen ergangene Verfügung vom 18. dieses Mts. III. 17123 (s. den vor. Art.) —
noch besonders hingewiesen.
4. Die durch die Verfügung vom 8. August 1884 — III. 8205 *) — getroffene
Bestimmung, nach welcher beim Beginn jedes Wirthschaftsjahres summarisch für jede
Oberförsterei, in welcher Hölzer zum Einschlage gelangen, die für den größeren Holzhandel
von Wichtigkeit sind, eine Bekanntmachung der in dem betreffenden Jahre
zum Verkaufe zu stellenden Hölzer erfolgen soll, wird hierdurch in Erinnerung
gebracht. —
5. Zur besseren Orientirung der Holzkäufer wird es sich empfehlen, in dem
Terminslokale eine Revier-Blanquetkarte (Maßstab 1:25000) auslegen und auf
derselben die Verbindungswege nach den nächsten Eisenbahnhöfen, nach Verschiffungsplätzen
an Schifffahrtsstraßen oder sonstigen, für die Holzabfuhr wichtigen Oertlichkeiten
soweit als angängig bezeichnen zu lassen.
6. Zur Erleichterung des Verkaufes von Exemplaren dieser Karte an Holzhändler
wird das Forst-Einrichtungs-Büreau den Verwaltern derjenigen Oberförstereien
Ihres Bezirkes, welche die Königliche Regierung dazu bezeichnet, eine größere Anzahl
Blanquetkarten übersenden. Dieselben sind auf der Oberförsterei zu inventarisiren. —
Für den Verkauf an Holzhändler bleiben die einschlägigen Bestimmungen des
Cirkular-Erlasses vom 6. November 1876 — II. b. 1857177) — in Kraft. —
Wegen Uebersendung der Kartenexemplare an die Oberförster wolle die Königliche
Regierung Sich direkt mit dem Forst-Einrichtungs-Büreau in Verbindung setzen.
b) Submissionen.
Da Klage darüber geführt wird, daß dem sogenannten Submissionsverfahren
bei dem Verkaufe von Holz eine zu große Ausdehnung gegeben und dadurch namentlich
dem Interesse kleiner Gewerbtreibenden und Konsumenten nicht genügend Rechnung
getragen werde, so verweise ich auf die Cirkular-Verfügung vom 25. März 1881 —
III. 2802 ***) —, in welcher die bei dem erwähnten Verkaufs-Verfahren zu beachtenden,
allgemeinen Gesichtspunkte dargelegt worden sind. — Ich empfehle die Bestimmungen
dieser Verfügung wiederholt zur Nachachtung.
c) Genehmigung freihändiger Verkäufe.
Es ist wünschenswerth, daß in Fällen freihändiger Holzverkäufe die Benachrichtigung
der Betheiligten über die getroffene Entscheidung thunlichst auch in der für
andere Verkaufs-Arten durch den Rund-Erlaß vom 10. April 1894 — III. 5589 1) —
bestimmten 14tägigen Frist herbeigeführt werde. —
d) Frühzeitiger Verkauf von Buchen-Nutzhölzern:
Sowohl von der Eisenbahn-Verwaltung, als auch von industriellen Werken
pflegen alljährlich schon in den Monaten August und September Lieferungen auf
Buchenhölzer zu Schwellen und anderen Gegenständen ausgeschrieben zu werden,
für welche nur frisch gefällte Stämme verwendet werden können.
*) Jahrbuch Bd. XVI. Art. 69. S. 139.
**) Jahrb. Bd. IX. Art. 15. S. 27.
***) Jahrb. Bd. XIII. Art. 80. S. 207.
4) Jahrb. Bd. XXVI. Art. 50. S. 189.