Full text : Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Siebenundzwanzigster Band. (27)

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3.  In  Betreff  der  Veröffentlichung  wichtiger  Grubenholz-Verkäufe  wird  auf  die
inzwischen  ergangene  Verfügung  vom  18.  dieses  Mts.  III.  17123  (s.  den  vor.  Art.)  —
noch  besonders  hingewiesen.

4.  Die  durch  die  Verfügung  vom  8.  August  1884  —  III.  8205  *)  —  getroffene
Bestimmung,  nach  welcher  beim  Beginn  jedes  Wirthschaftsjahres  summarisch  für  jede
Oberförsterei,  in  welcher  Hölzer  zum  Einschlage  gelangen,  die  für  den  größeren  Holzhandel
  von  Wichtigkeit  sind,  eine  Bekanntmachung  der  in  dem  betreffenden  Jahre
zum  Verkaufe  zu  stellenden  Hölzer  erfolgen  soll,  wird  hierdurch  in  Erinnerung
gebracht.  —

5.  Zur  besseren  Orientirung  der  Holzkäufer  wird  es  sich  empfehlen,  in  dem
Terminslokale  eine  Revier-Blanquetkarte  (Maßstab  1:25000)  auslegen  und  auf
derselben  die  Verbindungswege  nach  den  nächsten  Eisenbahnhöfen,  nach  Verschiffungsplätzen
  an  Schifffahrtsstraßen  oder  sonstigen,  für  die  Holzabfuhr  wichtigen  Oertlichkeiten
  soweit  als  angängig  bezeichnen  zu  lassen.

6.  Zur  Erleichterung  des  Verkaufes  von  Exemplaren  dieser  Karte  an  Holzhändler
  wird  das  Forst-Einrichtungs-Büreau  den  Verwaltern  derjenigen  Oberförstereien
Ihres  Bezirkes,  welche  die  Königliche  Regierung  dazu  bezeichnet,  eine  größere  Anzahl
Blanquetkarten  übersenden.  Dieselben  sind  auf  der  Oberförsterei  zu  inventarisiren.  —

Für  den  Verkauf  an  Holzhändler  bleiben  die  einschlägigen  Bestimmungen  des
Cirkular-Erlasses  vom  6.  November  1876  —  II.  b.  1857177)  —  in  Kraft.  —

Wegen  Uebersendung  der  Kartenexemplare  an  die  Oberförster  wolle  die  Königliche
Regierung  Sich  direkt  mit  dem  Forst-Einrichtungs-Büreau  in  Verbindung  setzen.

b)  Submissionen.

Da  Klage  darüber  geführt  wird,  daß  dem  sogenannten  Submissionsverfahren
bei  dem  Verkaufe  von  Holz  eine  zu  große  Ausdehnung  gegeben  und  dadurch  namentlich
dem  Interesse  kleiner  Gewerbtreibenden  und  Konsumenten  nicht  genügend  Rechnung
getragen  werde,  so  verweise  ich  auf  die  Cirkular-Verfügung  vom  25.  März  1881  —
III.  2802  ***)  —,  in  welcher  die  bei  dem  erwähnten  Verkaufs-Verfahren  zu  beachtenden,
  allgemeinen  Gesichtspunkte  dargelegt  worden  sind.  —  Ich  empfehle  die  Bestimmungen
  dieser  Verfügung  wiederholt  zur  Nachachtung.

c)  Genehmigung  freihändiger  Verkäufe.

Es  ist  wünschenswerth,  daß  in  Fällen  freihändiger  Holzverkäufe  die  Benachrichtigung
  der  Betheiligten  über  die  getroffene  Entscheidung  thunlichst  auch  in  der  für
andere  Verkaufs-Arten  durch  den  Rund-Erlaß  vom  10.  April  1894  —  III.  5589  1)  —
bestimmten  14tägigen  Frist  herbeigeführt  werde.  —

d)  Frühzeitiger  Verkauf  von  Buchen-Nutzhölzern:

Sowohl  von  der  Eisenbahn-Verwaltung,  als  auch  von  industriellen  Werken
pflegen  alljährlich  schon  in  den  Monaten  August  und  September  Lieferungen  auf
Buchenhölzer  zu  Schwellen  und  anderen  Gegenständen  ausgeschrieben  zu  werden,
für  welche  nur  frisch  gefällte  Stämme  verwendet  werden  können.

*)  Jahrbuch  Bd.  XVI.  Art.  69.  S.  139.
**)  Jahrb.  Bd.  IX.  Art.  15.  S.  27.
***)  Jahrb.  Bd.  XIII.  Art.  80.  S.  207.

4)  Jahrb.  Bd.  XXVI.  Art.  50.  S.  189.