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II.
88 Ziffer 2 ist durch folgende Bestimmung zu ersetzen:
„2. a) Das Einkommen der steuerpflichtigen Landes= oder sonstigen Reichsan-
gehörigen aus ausländischem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb sowie aus ausländischen
Gehalten, Wartegeldern und Pensionen, sofern und soweit dies Einkommen im
Auslande nachweisbar versteuert wird.
b) Das Einkommen der nach § 4 Ziffer 3 steuerpflichtigen Ausländer aus aus-
ländischem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb sowie aus ausländischen Gehalten, Warte-
geldern und Pensionen, sofern durch Staatsverträge die Gegenseitigkeit verbürgt ist,
und soweit das Einkommen nicht neben sonstigem im Großherzogtume staatssteuer-
pflichtigen Einkommen zur Erfüllung des Aufwandes für ihren Aufenthalt im Groß-
herzogtume erforderlich ist.“
Ziffer 4 desselben § erhält folgenden Zusatz:
„desgleichen die nach Art. I, 3 des Nachtragsgesetzes vom 22. Mai 1895 zum Gesetz
über den Reichsinvalidenfonds zu gewährenden Veteranenbeihilfen.“
Ziffer 6 desselben § erhält folgenden Zusatz:
„ebenso das Einkommen an Zinseszinsen von Sparkasseeinlagen bis zu dem Zeit-
punkte, an dem die Zuschrift der Zinsen zum Kapital erfolgt ist.“
III.
89 Ziffer 4 erhält folgenden Zusatz:
„einschließlich ständiger Vergütungen, die, wenn auch widerruflich, entweder auf
bestimmte oder unbestimmte Zeit im voraus verwilligt sind oder dem Inhaber einer
bestimmten Stelle in regelmäßiger Wiederkehr verwilligt zu werden pflegen.“
IV.
822 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:
„Das Gleiche gilt für Erben, von denen ein anmeldungspflichtiges Ein-
kommen infolge des Erbfalles erworben wird, sofern sie nicht die Steuer des im Groß-
herzogtume steuerpflichtigen Erblassers bis zum Schlusse des Steuerjahres fortent-
richten (§ 77 B2).“ V
Hinter Abs. 1 des § 69 ist anzufügen:
„Den hiernach zur Einlegung der Berufung berechtigten Steuerbehörden steht
das Rechtsmittel auch für den Fall zu, daß ein steuerpflichtiges Gesamteinkommen
überhaupt nicht eingestellt ist.“