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besondere bei Erhöhung oder Verminderung des Diensteinkommens oder bei Ver—
leihung oder Entziehung der Beamteneigenschaft, bei Stellenwechsel oder Wieder—
ausscheiden aus dem Dienste stattzufinden. Ruht jedoch der Pensionsbezug bereits
ganz, so bedarf es der Mitteilung einer Diensteinkommenserhöhung nicht.
6. Die zu 4 und 5 angeordneten, tunlichst urschriftlichen und als Rechnungs-
beleg mitzuverwendenden Nachrichten sind in Zukunft in jedem einzelnen Falle
und nachträglich, soweit es nicht bereits geschehen ist, alsbald für alle diejenigen
Pensionäre zu geben, welche sich am 1. April 1907 in einem Dienste der gedachten
Art befanden oder seit dieser Zeit in einen solchen eingetreten sind.
II. Bei Wiederpensionierung.
1. Nach §§ 58 und 59 des Reichsbeamtengesetzes kann die Pension weg-
fallen oder eine Kürzung eintreten, wenn der Pensionär im Reichs= oder Staats-
dienst im Sinne der Vorschrift in § 57 Abs. 2 das. — s. vor zu Aa#l Ziff. 1 —
von neuem eine Pension erdient.
2. Es ist daher, sobald eine solche neue Pension für einen Reichspensionär
festgesetzt wird, von der festsetzenden Reichs-, Staats-, Kommunal= usw. Be-
hörde derjenigen Reichsbehörde, bei welcher der Pensionär zuletzt angestellt war,
unter Beifügung einer Abschrift der neuen Pensionsnachweisung Nachricht zu geben.
3. Diese Nachricht ist in Zukunft in jedem einzelnen Falle und nachträglich,
soweit es nicht bereits geschehen ist, alsbald für alle diejenigen Pensionäre zu geben,
welche nach dem 1. April 1907 mit Pension aus einer neuen Stellung der ge-
dachten Art in den Ruhestand übergetreten sind.
b) früherer Beamten der Schutzgebiete.
Die zu a getroffenen Bestimmungen finden gemäß Art. I der Allerhöchsten
Verordnung vom 23. Mai 1901 gleichmäßig Anwendung in bezug auf frühere
Beamte der Schutzgebiete, welche mit Pension aus dem Schutzgebietsdienst aus-
geschieden sind, mit der Maßgabe, daß die vorgeschriebenen Nachrichten an das
Reichs-Kolonialamt — bei Beamten des Schutzgebiets Kiautschon an das Reichs-
Marineamt — zu richten find.