Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

Negierungsblatt 
für d#8 
Grohherzogtum Hachsen. 
Nummer 16. Weimar. 5. Juni 1909. 
  
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Genehmigung der Satzungen der öffentlichen Sparkasse in Stottern- 
heim, Seite 101. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Anlegung von Mündelgeld bei der öffent- 
lichen Sparkasse in Stotteinheim, Seite 111. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und 
dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 111. 
  
Ministerialbekauntmachungen. 
58] I. Die nachstehend abgedruckten Satzungen der öffentlichen Sparkasse in 
Stotternheim vom 1. April 1909 sind von uns genehmigt worden. 
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Weimar, am 13. Mai 1909. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
Hakungen 
der „Sparkasse Stotternheim“ zu Stotternheim. 
  
l. Zweck und rechtliche Stellung der Sparkasse. 
81. 
Die Sparkasse zu Stotternheim ist Gemeindeanstalt. Die Gesamtheit der Rechte und 
Verbindlichkeiten der seither bestehenden Ortssparkasse geht mit getrennter Verwaltung unter 
der Bezeichnung als öffentliche Sparkasse und mit dem Namen: „Sparkasse Stottern— 
heim“ auf die Gemeinde Stotternheim über. 
1900 10
	        
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