Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Vorgesetzte unbeschadet der dienstlichen Bestrafung (88 59 ff.) in Fällen 
schuldhafter Säumnis die Erledigung der rückständigen Geschäfte auf 
Kosten des Säumigen anordnen. 
8 59. 
Dienststrafen. Die Strafen für Dienstvergehen sind: 
1. Ordnungsstrafen, nämlich 
a) Warnung; 
b) Verweis; 
c) Geldstrafe bis zu dreihundert Mark; 
2. Besoldungsminderung; 
3. Strafversetzung; 
4. Dienstentsetzung. 
Geldstrafe kann mit Verweis, Strafversetzung mit Besoldungsmin- 
derung verbunden werden. 
8 60. 
Besoldungsminderung. Die Besoldungsminderung besteht in der Entziehung eines Teiles 
der Besoldung, der ein Viertel nicht übersteigen darf. 
Die Entziehung ist auf höchstens fünf Jahre zulässig. 
8 61. 
Strafversetzung. Die Strafversetzung besteht in der Versetzung in ein anderes Amt, 
das der Berufsbildung des Staatsbeamten entspricht, aber dem bisherigen 
Amt an Rang und Besoldung nachstehen kann. Die Verkürzung der 
Besoldung darf bis zu einem Viertel betragen. 
In der Entscheidung kann die Erstattung der Umzugskosten ganz 
oder über einen bestimmten Betrag hinaus versagt werden. 
62. 
Dienstentsetzung. Die Dienstentsetzung hat die Aufhebung des Dienstverbandes, ins- 
besondere auch den Verlust des Titels, des Anspruchs auf Besoldung, 
Warte= und Ruhegehalt sowie auf Hinterbliebenenversorgung von selbst 
zur Folge. 
Hat das Dienstverhältnis bereits vor Beendigung des Straf- 
verfahrens aufgehört, so wird statt auf Dienstentsetzung auf Verlust des
	        
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