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Offentlichkeit der Ver-
handlung.
Gang der Verhandlung.
Beweisaufnahme.
8 83.
Die Verhandlung ist öffentlich. Die Dienststrafkammer kann auf
den Antrag des Staatsanwalts und des Beschuldigten oder aus beson—
deren Gründen von Amts wegen die Offentlichkeit ausschließen oder be—
ränken.
sch 8 84.
In der Verhandlung trägt der Staatsanwalt den wesentlichen In—
halt der Anklageschrift vor. Der Beschuldigte wird vernommen. Hierauf
hält, soweit dies nötig ist, ein von dem Vorsitzenden aus der Zahl der
Beisitzer bestimmter Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen Vortrag
über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Daran schließt sich die
weitere Beweisaufnahme. Nach deren Schluß werden der Staatsanwalt,
der besondere staatliche Vertreter und der Beschuldigte mit ihren Aus-
führungen und Anträgen gehört. Dem Beschuldigten steht das letzte
Wort zu.
8 86.
Die Dienststrafkammer bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme,
ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden
zu sein; hält sie die Erhebung weiterer Beweise oder die Vornahme
sonstiger Untersuchungshandlungen für geboten, so trifft sie die erforder—
lichen Anordnungen, wenn nötig unter Vertagung der Verhandlung.
8 86.
Die Zeugen und Sachyverständigen werden nach den Vorschriften
der Strafprozeßordnung geladen und vernommen.
Stehen dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen Hinder—
nisse, insbesondere Krankheit oder große Entfernung entgegen, so ist mit
der Vernehmung ein Mitglied der Dienststrafkammer zu beauftragen oder
ein Gericht darum zu ersuchen. Der Staatsanwalt, der besondere staat-
liche Vertreter, der Beschuldigte und sein Verteidiger sollen von dem Ter-
mine benachrichtigt werden und können ihm beiwohnen. Von dem Pro-
tokoll ist ihnen Kenntnis zu geben.
Sind von der Dienststrafkammer gegen Zeugen oder Sachverständige
Strafen festgesetzt, so kann um deren Vollstreckung das Amtsgericht er-
sucht werden.