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8 74.
Wenn der die Untersuchung führende Beamte den Tatbestand für ge—
nügend aufgeklärt erachtet, eröffnet er dem Beschuldigten, daß die Voruntersuchung
geschlossen werde, und legt die Akten dem Staatsministerium vor.
Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger ist die Einsicht der Akten
zu gestatten.
Das Staatsministerium kann auf Antrag des Beschuldigten oder
von Amts wegen weitere Untersuchungshandlungen anordnen.
§ 75.
Verfahren nach Schluß JZe nach dem Ergebnis der Voruntersuchung stellt das Staatsder
Voruntersuchung. ministerium das Verfahren ein oder verweist die Sache vor die Dienststrafkammer.
Bei Einstellung des Verfahrens kann das Staatsministerium
eine Ordnungsstrafe verhängen.
Der Beschluß über die Einstellung des Verfahrens ist zu begründen
und dem Beschuldigten zuzustellen.
8 76.
Wiederaufnahme des Ist ein Dienststrafverfahren eingestellt, so kann es wegen der nämurch
Weschluft einge lichen Beschuldigung nur auf Grund nener Tatsachen oder Beweismittel
binnen fünf Jahren vom Tage des Einstellungsbeschlusses ab wiederaufgenommen
werden. Die Wiederaufnahme ist unzulässig, wenn eine
Ordnungsstrafe verhängt war.
§ 77.
Einstellung des Verfah Das Verfahren ist einzustellen, sobald der Beschuldigte seine Ent-Ens
bei, freiwilligem lassung aus dem Staatsdienste unter Verzicht auf Titel, Besoldung,
Warte= und Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nachgesucht und
erhalten hat. Eine Ordnungsstrafe darf in diesem Falle nicht verhängt
werden. Die Auslagen des Verfahrens kann das Staatsministerium dem
Beschuldigten ganz oder zum Teil auferlegen.
8 78.
Verfahrenvorder Dienst- Ist die Sache vor die Dienststrafkammer verwiesen, so erhebt der
strafkammer. Staatsanwalt die Anklage.