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83.
Den Versteigerern ist untersagt, sich die Bezeichnung Auktionskommissar oder
Großh. Auktionskommissar beizulegen oder eine andere Bezeichnung zu führen, die
den Anschein einer öffentlichen Bestellung oder Ermächtigung zum Gewerbebetrieb
erweckt.
Den Versteigerern ist der Betrieb der Gast= und Schankwirtschaft, des Klein-
handels mit geistigen Getränken, des Trödelhandels und des Pfandleihgewerbes
untersagt. Der Betrieb anderer Gewerbe ist ihnen nur mit Erlaubnis des Be-
zirksdirektors gestattet. Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.
8 4.
Die Versteigerer dürfen Sachen, die ihnen oder ihren Angehörigen oder ihren
Angestellten gehören, nicht versteigern, insbesondere ist ihnen das Aufkaufen von
Sachen zum Zwecke der Versteigerung untersagt.
Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind die Ehefrau, auch wenn die Ehe
nicht mehr besteht, und die Personen, welche mit dem Versteigerer in gerader Linie
oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind.
85.
Die Versteigerer haben sich aller Handlungen oder Unterlassungen, die auf
eine Täuschung des Publikums abzielen, zu enthalten. Versteigerungsaufträge, die
gegen gesetzliche oder polizeiliche Vorschriften verstoßen, oder von denen sie wissen
oder den Umständen nach annehmen müssen, daß eine Täuschung oder Schädigung
des Publikums beabsichtigt wird, haben sie abzulehnen. Insbesondere ist ihnen
untersagt, die Fabrikbezeichnung (Firmenzeichen, Schutzmarken usw.) der Sachen zu
beseitigen oder unkenntlich zu machen und den Sachen zum Zwecke der Täuschung
des Publikums ein verändertes Aussehen zu geben.
86.
Die Abhaltung von Versteigerungen während der Zeit, in der offene Ver—
kaufsstellen nach 8 139e, 139f der Gewerbeordnung geschlossen sein müssen, ist ver—
boten. Die Abhaltung von Versteigerungen und Verpachtungen an Sonn= und Fest-
tagen unterliegt den in § 11 des Gesetzes über die Heilighaltung der Sonn= und Fest-
tage vom 21. Mai 1908, Regierungsblatt S. 203, festgestellten Beschränkungen.