Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 23. Weimar. 9. August 1909.
Inhalt: Ministerialverordnung zur Ausführung der Tarifnummer 11 (Grundstücksübertragungen) und der §8§ 78
bis 90 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzblatt Seite 852), Seite 189. — In-
haltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 191.
Ministerialverordnung
zur Ausführung der Tarifnummer 11 (Grundstücksübertragungen)
und der §§ 78 bis 90 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909
(Reichs-Gesetzblatt Seite 852).
Vom 2. August 1909.
[76] I. Auf Grund des § 80 Absatz 2 des Reichsstempelgesetzes und des § 127W
der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats bestimmen wir, daß bis auf weiteres
die Feststellung und Erhebung der in Tarifnummer 11 für Grundstücksübertragungen
vorgesehene Reichsabgabe bei gerichtlichen und bei den in Nr. II erwähnten Urkunden
nach denselben Vorschriften erfolgt, wie die Feststellung und Erhebung der nach
Landesgesetz zu erhebenden Gerichtsgebühren.
Das Nähere wird durch besondere Verfügung bestimmt.
II. Gemeindevorstände, die auf Grund des § 90 des Ausführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch einen Vertrag beurkunden, durch den sich der eine Teil ver-
pflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, haben die aufgenommene
Urkunde unverzüglich dem Amtsgericht zur Entschließung über die Berechnung und
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