Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Erhebung der Reichsabgabe vorzulegen. Ausfertigungen dürfen vorher nicht erteilt 
werden. 
III. Soweit die Abgabe nach dem Werte des Gegenstandes erhoben wird, gelten 
für die Ermittelung dieses Wertes die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes für das 
Großherzogtum vom 9. Dezember 1899 (8 87 Abs. 4 des Reichsstempelgesetzes, 
8 1271 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrates). 
IV. Die Bestimmung der Behörden, denen die Festsetzung der im § 89 des 
Reichsstempelgesetzes bestimmten Abgabe von Familienfideikommissen usw. obliegt, 
bleibt vorbehalten. 
V. Steuerstellen im Sinne der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats 
zu Tarifnummer 11 mit derjenigen Beschränkung ihrer Zuständigkeit, die sich aus 
Ziffer 1 dieser Verordnung ergibt, sind die Großherzoglichen Zollämter und Zoll- 
stellen mit Ausnahme der Zollstellen in Louisenhall und Stadtremda, sowie das 
Großherzogliche Malzaufschlagsamt in Ostheim. 
VI. Zuständig sind 
das Großherzogliche Bezirkszollamt in Weimar 
für die Ortschaften der Amtsgerichtsbezirke Weimar, Vieselbach und Groß- 
rudestedta. 
das Großherzogliche Bezirkszollamt in Eisenach 
für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Eisenach, 
das Großherzogliche Bezirkszollamt in Weida 
für die Ortschaften der Amtsgerichtsbezirke Weida und Auma, 
das Großherzogliche Zollamt in Apolda 
für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Apolda, 
das Großherzogliche Zollamt in Jena 
für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Jena, 
das Großherzogliche Zollamt in Ilmenan 
für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Ilmenau, 
das Großherzogliche Zollamt in Neustadt a. Orla 
für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Neustadt a. Orla,
	        
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