Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Verwendung zu Bauten 
an andrer Stelle oder z 
Bauten andrer Zwerc 
bestimmung. 
Berücksichtigung des 
Nießbrauchers. 
Abhebungsfrist. 
8 80. 
Wird die Wiederherstellung des Gebäudes in der bisherigen Aus— 
dehnung auf dem Grundstück, auf welchem es gestanden hat, von der 
zuständigen Behörde nicht gestattet, so ist die Vergütung ohne den Nach— 
weis der Sicherung zur Auszahlung zu bringen. 
Das Staatsministerium kann von dem Nachweise der Sicherung 
entbinden, wenn die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes oder die 
Herstellung anderer neuer Gebände oder Gebäudeteile wegen besonderer Ver— 
hältnisse untunlich erscheint oder mit ungewöhnlichem Nachteile für den Ver— 
sicherten verbunden sein würde. 
8 81. 
Auf Ansuchen des Versicherten kann die Verwendung der Vergütung 
zur Herstellung eines Gebäudes zugelassen werden, das nicht auf dem 
Grundstück, auf welchem das zerstörte Gebäude gestanden hat, errichtet 
wird oder nach Zweck und Wesen von dem zerstörten Gebände erheblich 
abweicht. 
Über das Gesuch entscheidet das Rechnungsamt. 
Zur Verwendung für einen Bau außerhalb des Gemeindebezirks, 
dem das zerstörte Gebäude angehört hat, ist die Genehmigung des Staats- 
ministeriums erforderlich. 
8 82. 
Ist dem Rechnungsamt ein Nießbrauchsrecht an dem beschädigten 
Gebäude angemeldet oder sonst bekannt geworden, so darf die Zahlung 
der Vergütung nur nach Maßgabe der Vorschriften des § 1077 Abs. 1 
des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgen. 
§ 33. 
Soweit die Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes oder der 
Neubau andrer Gebäude oder Gebändeteile oder der Nachweis über Siche- 
rung der Verwendung der Vergütung nicht innerhalb fünf Jahren vom 
Tage des Schadens ab erfolgt, erlischt der Auspruch des Versicherten 
auf die noch nicht ausgezahlte Vergütung.
	        
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