Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

  
Negierungsblatt) 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 2. Weimar. 3. Februar 1909. 
Inhalt: Ministerialverordnung, betr. den Unterricht jugendlicher Untersuchungs= und Strafgefangener, Seite 5. 
— Ministerialverordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes, betr. die Abänderung der Gewerbeordnung 
vom 30. Mai 1908, Seite 7. — Ministerialbekanntmachung, betr. Ermächtigung der neuerrichteten 
Sparkasse in Ruhla W. A. zur Anlegung von Mündelgeld, Seite 7. — Ministerialbekanntmachung, 
betr. Errichtung einer städtischen Sparkasse in Ruhla W. A. und die Genehmigung der Satzungen der- 
selben, Seite 8. — Ministerialbekanntmachung, betr. Verleihung der Rechtsfähigkeit an den „Rabatt-Spar- 
verein Jena“, Seite 17. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Ernennung des Großherzogl. Amts- 
richters Justizrat Starke in Weida zum Enteismungskommissar für die Enteignung von Grunbdbesitz 
Bza den Ausbau des II. Gleises auf der innerhalb des Großherzogtums liegenden Strecke zwischen Gera 
(Reuß) und dem Bahnhof Wünschendorf an der Eisenbahnlinie Gera-Weischlitz, Seite 17. — Ministerial- 
bekanntmachung, betr. Durchschnittspreise für die Vergütung etwaiger Landlieferungen für die Kriegs- 
magazine im Falle einer Mobilmachung während der Beit vom 1. April 1909 bis zum 1. April 1910, 
U Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche 
eich, Seite 18. 
  
  
  
  
Ministerialverordnung, 
betreffend den Unterricht jugendlicher Untersuchungs= und 
Strafgefangener. 
[7) Zur Ausführung der Vorschrift in § 77 der Dienst= und Hausordnung für 
die Gerichtsgefängnisse des Großherzogtums Sachsen vom 22. November 1898 wird 
folgendes angeordnet: 
1. 
Der Unterricht wird den jugendlichen, d. h. nicht über 18 Jahre alten Unter- 
suchungs= und Strafgefangenen durch Volksschullehrer erteilt, die von dem Orts- 
schulaufseher des Ortes, in dem die Gefängnisanstalt liegt, bestimmt werden. 
2. 
Über die Zahl der Unterrichtsstunden und die Zeit der Unterrichtserteilung 
hat sich der Gefängnisvorsteher mit dem. Lehrer zu verständigen. Diejenigen Ge— 
1909 2
	        
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