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Für die Beurkundung zweiseitiger Verträge kommt die doppelte Gebühr
des Tarifs A in Ansatz. Zweiseitige Verträge im Sinne dieses Gesetzes
sind alle Verträge, in welchen nach dem Inhalte der Urkunde von beiden
Seiten Verpflichtungen übernommen werden.
b) in Abs. 2 das Wort „gegenseitige“ ersetzt durch das Wort:
„zweiseitige“.
15.
In 8 42 wird das Wort „gegenseitiger“ ersetzt durch das Wort:
„zweiseitiger“.
16.
In 8 43 wird im Abs. 1 die Nr. 1 sowie der Abs. 2 gestrichen. Die bis-
herigen Nrn. 2, 3, 4, 5 zählen künftig als Nru. 1, 2, 3, 4.
17.
Als § 43a und § 43b werden unter der Randnote:
„Beurkundungen in Grundbuch-, Übereignungs= und Hypothekensachen“
folgende Vorschriften eingestellt:
8 432a.
Zwei Zehnteile der im Tarif A bestimmten Gebühr werden erhoben:
1. für die Beurkundung einer Auflassung;
2. für die Beurkundung von Anträgen auf Eintragungen oder Löschungen im
Grundbuch oder im Schiffsregister sowie von Eintragungs-und Löschungs-
bewilligungen oder der Zustimmungen nach § 27 der Grundbuchordnung
oder nach § 105 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit;
für die Beurkundung der Vollmacht zu einer Auflassung;
4. soweit das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, für die Beur-
kundung der Anträge, Bewilligungen und sonstigen Erklärungen, die den
Erwerb oder den Verlust des Eigentums an einem Grundstück oder die
Begründung, Ubertragung, Belastung, Anderung oder Aufhebung eines
Rechts an einem Grundstück oder eines Rechts an einem solchen Rechte
zum Gegenstande haben.