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61.
a) In § 116 Abs. 1 sind die Worte „der Unterpfandsbehörde“ durch die Worte
„des Gerichts“ (Zeile 2) und „dem Gerichte“ (Zeile 7) zu ersetzen.
b) Als Abs. 2 in § 116 ist nachfolgende Bestimmung einzufügen:
„Ingleichen wird die Gebühr für die Erteilung eines Erbscheins nicht
erhoben, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Erbschein nur zum Zwecke
der Übereignung von Nachlaßgrundstücken gebraucht wird, und die Über—
eignung durch das Gericht erfolgt, das den Erbschein ausgestellt hat. Die
Vorschrift des § 92 Abs. 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung“.
xc) Der bisherige Abs. 2 des § 116 ist an die Stelle des Abs. 3 mit der Maß-
gabe zu versetzen, daß in Zeile 1 hinter dem Worte „alle“ das Wort „sonstigen“ ein-
geschoben wird, und daß nach „Ansatz“ statt des Komma ein Punkt kommt. Die
Worte „vorbehältlich der Vorschrift des § 64 Nr. 4“ werden gestrichen, ebenso der
Abs. 3 des § 116.
d) Als § 116a werden folgende Bestimmungen eingestellt:
Auf die in den §§ 109 ff. bestimmte Gebühr werden angerechnet:
1. die Gebühren, die nach § 43a Abs. 1 Nr. 4 bei einem anderen Groß-
herzoglichen Gericht in Ansatz gebracht worden sind;
2. die Gebühren für die Beurkundung des der Übereignung zu Grunde liegenden
Vertrags oder für die Beurkundung nachträglicher ergänzender oder ab-
ändernder Bestimmungen, falls diese Gebühren bei demselben oder einem
anderen Großherzoglichen Gericht oder bei einem gemäß § 96 des Aus-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zuständigen Gemeindevorstand
in Ansatz gebracht worden sind.
Sind die in Abs. 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Gebühren höher als die
in den §§ 109 ff. bestimmte Gebühr, so wird diese auf jene Gebühren an-
gerechnet. Ist eine der in Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Gebühren bei einem
Gemeindevorstand in Ansatz gebracht worden, so wird, wenn sie höher ist
als die in den §§ 109 f. bestimmte Gebühr, letztere nicht erhoben.
e) Als § 116b wird unter der Randnote „Sicherstellung der Staatskasse“
folgende Bestimmung eingeschaltet:
Die Beurkundung eines zwecks gerichtlicher Ubereignung eines Grund-
stücks überreichten Veräußerungsvertrags und die Grundstücksübereignung