Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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8 41. 
Gegen die in § 39 bezeichnete Entscheidung des Gerichts findet die Be- 
schwerde nach den Vorschriften des § 4 statt. 
8 42. 
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist, soweit nicht in diesem Gesetz ein Mindestbetrag 
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anderes bestimmt ist, 20 Pfennig. Pfennigbeträge, die ohne Bruch nicht der Gebühren. 
durch zehn teilbar sind, werden auf den nächst höheren durch zehn teilbaren 
Betrag abgerundet. 
8 43. 
Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Gebühren nach Maß- Gebührenberech— 
S.: . — »- — . » nung nach Maßein- 
einheiten (nach Seiten eines Schriftstücks, nach Stunden eines Geschäfts, heiten. 
nach je hundert Mark und dergleichen) zu berechnen sind, wird jede angefangene 
Maßeinheit für voll gerechnet. 
Zweiter Abschnitt. 
Gerichtliche Urkunden. 
8 44. 
Für die gerichtliche Beurkundung einseitiger Erklärungen und einseitiger Einseitige Er- 
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Verträge wird, soweit nicht besondere Ansätze in diesem Gesetze vorgesehen sind, seitige Verträge. 
die im Tarif A bestimmte Gebühr erhoben. 
8 46. 
Für die Beurkundung zweiseitiger Verträge kommt die doppelte Gebühr tri weiseitige Ver- 
des Tarifs A in Ansatz. Zweiseitige Verträge im Sinne dieses Gesetzes " 
sind alle Verträge, in welchen nach dem Inhalte der Urkunde von beiden 
Seiten Verpflichtungen übernommen werden. 
Eheverträge gelten für den Gebührenansatz stets als zweiseitige Verträge. 
§ 46. 
Wird ein zweiseitiger Vertrag beurkundet, ohne daß beide Teile gleich- 
zeitig anwesend sind, so werden für die Beurkundung des Antrags fünfzehn