Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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dessen Stellvertreter noch aus einem oder mehreren anderen ständigen Mitgliedern 
(Stadträten, Beigeordneten) besteht, gibt nur der Gemeindevorstand, und zwar auf 
Grund kollegialischer Entschließung, das Gutachten ab. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 24. Februar 1909. 
«« 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Paulssen. 
  
Ministerialbekanntmachung. 
[16] Dem landwirtschaftlichen Verein in Burgau und dem landwirtschaftlichen 
Verein in Unterweid ist in Gemäßheit des § 22 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs und des § 10 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch die 
Rechtsfähigkeit verliehen worden. 
Weimar, den 1. März 1909. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Dr. Schmid-Burgk. 
I17! Das 8., 9. und 10. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 3569. Bekanntmachung, betr. die Bildung von Weinbaubezirken. Vom 
30. Januar 1909. 
„ 3570. Gesetz, betr. die Preisfeststellung beim Markthandel mit Schlachtvieh. 
Vom 8. Februar 1909.
	        
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