Artikel II.
Die Bestimmung in § 6 Absatz 2 des Gesetzes in der Fassung des Artikels II
des Nachtrags vom 21. Mai 1908: „Vom vollendeten 27. Dienstjahre an ist ein
Abzug am Stelleinkommen nicht mehr zu machen“ wird aufgehoben.
Die Rechte der Stellinhaber, die beim Inkrafttreten gegenwärtigen Nachtrags
auf Grund dieser Bestimmung ein höheres Diensteinkommen haben als die gesetz-
liche Besoldung (8§§ 2 und 4), bleiben unberührt.
Artikel III.
Dieser Nachtrag tritt rückwirkend vom 1. Januar 1911 ab in Kraft.
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Wilbelm Ernst.
Rothe.
[64] Gesetz über die Fürsorge für die Hinterbliebenen der evangelischen Geistlichen vom
28. Juni 1911.
Wir
Wilbelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags und der Landessynode, was folgt:
§ 1.
Die Fürsorge für die Hinterbliebenen der festangestellten Geistlichen der
evangelischen Landeskirche übernimmt mit Wirkung vom 1. Januar 1911 an
der Staat.
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