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Das Staatsministerium ist auf Vorschlag des Kirchenrates ermächtigt, die Dienst-
wohnung der Witwe und den Abkömmlingen bis zum Ablauf der Gnadenzeit
einzuräumen; wird sie ihnen vorher entzogen, so steht ihnen statt der Dienst-
wohnung der Betrag, mit dem diese bei Bemessung des Ruhegehalts zu berück-
sichtigen ist, bis zum Ablauf der Gnadenzeit aus dem Zentralfonds für die evan-
gelischen Geistlichen zu; für dic gleiche Zeit wird das Stelleinkommen, soweit es
dem Verstorbenen zustand, der Witwe und den Abkömmlingen nach dem Anschlag
in der Besoldungstabelle aus dem Zentralfonds gewährt. §57 Absatz 4 und 5
findet Anwendung.
§ 9.
Auf die Inhaber der Oberhofpredigerstelle und der Hofpredigerstelle in Weimar
findet dieses Gesetz mit der Abweichung Anwendung, daß in den Fällen des § 8
an die Stelle des Zentralfonds die Staatskasse tritt, auf die gegenwärtigen Stell-
inhaber mit der weiteren Abweichung, daß den Witwen ein Witwengeld von vierzig
vom Hundert der zuletzt bezogenen Besoldung zu gewähren ist, falls die Stell-
inhaber bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand oder bis zu ihrem Ableben in
der jetzt bekleideten Stelle verblieben sind.
8 10.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften und Anord-
nungen erläßt das Staatsministerium.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Ettersburg, den 28. Juni 1911.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Paulssen.