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betreffend die Zoll= und Handelsverhältnisse, desgleichen die Besteuerung der inneren
Erzeugnisse im Vordergericht Ostheim, für dieses, d. i. für den Bezirk des Amts-
gerichts Ostheim, mit Ausnahme der Orte Melpers, Birx und Frankenheim, was folgt:
1.
Die Ubergangsabgabe für Bier wird vom 1. Oktober 1911 an unter
Anwendung des Steuersatzes von 20 -### nach der im Herstellungslande
der Steuervergütung bei der Ausfuhr des Bieres zu Grunde gelegten, von
der Steuerbehörde des Ausfuhrlandes im Abfertigungspapier in Kilogramm
angegebenen Malzmenge, mindestens aber nach einer Malzmenge von 22 kg,
vom 1. Oktober 1913 an mindestens nach einer Malzmenge von 21,5 kg,
und bei der Einfuhr ohne steueramtliche Angabe der Malzverwendung nach
einer Malzmenge von 30 kg für 1 hl Bier erhoben.
Bei Berechnung der Ubergangsabgabe sind Bruchteile von Kilogramm
auf halbe Kilogramm nach oben abzurunden.
8 2.
Die Übergangsabgabe für einen Doppelzentner des zur Bierbereitung
bestimmten geschroteten Malzes beträgt 20 M.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben:
Wilhelmsthal, den 23. September 1911.
Wilbelm Ernst.
Hunnius. Paulssen
Ministerialverordnung,
betreffend Verbot des Feilhaltens und Verkaufs von Arzneimitteln,
die mit Methylalkohol und methylalkoholhaltigen Präparaten her-
gestellt find.
Vom 15. September 1911.
[Auf Grund des Gesetzes über das Strafandrohungsrecht der Polizei-
behörden vom 7. Januar 1854 (Regierungsblatt S. 17) wird folgendes verordnet: