258 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
in einem sicheren Behältnis, wenn möglich unter fester Ankettung, eingesperrt und
bis zur Bestätigung oder Beseitigung des Verdachts polizeilich beobachtet wird.
Von der Einsperrung ist — abgesehen von den in der Veterinäranstalt zu Jena
eingesperrten Hunden — dem Bezirksdirektor sofort Anzeige zu erstatten. Dieser
hat zu prüfen, ob die Einsperrung unbedenklich ist, oder ob die Tötung des Hundes
geboten erscheint.
(2) Ferner ist die sofortige Tötung aller derjenigen Hunde anzuordnen, von
denen feststeht oder anzunehmen ist, daß sie mit wutkranken Tieren oder der Seuche
verdächtigen Hunden oder Katzen in Berührung gekommen sind. Ausnahmsweise
kann für solche Hunde statt der Tötung eine mindestens 3 monatige Einsperrung
gestattet werden, falls sie nach dem Ermessen der Ortspolizeibehörde mit genügender
Sicherheit durchzuführen ist und der Besitzer des Hundes die daraus und aus der
polizeilichen Uberwachung erwachsenden Lasten trägt.
(3) Die polizeiliche Genehmigung zur Einsperrung eines der Ansteckung ver-
dächtigen Hundes (Abs. 2) ist an die weitere Bedingung zu knüpfen, daß der Be-
sitzer der Ortspolizeibehörde mindestens alle 4 Wochen eine amtstierärztliche Be-
scheinigung über den Gesundheitszustand des Hundes sowie darüber einreicht, daß
die Fortsetzung der Einsperrung ohne Gefahren für Menschen und Tiere durch-
führbar ist. Wird diese Bedingung nicht eingehalten, oder werden die angeordneten
Einsperrungsmaßregeln nicht genau befolgt, so ist die sofortige Tötung des Hundes
anzuordnen.
(4) Der Besitzer eines mit polizeilicher Genehmigung eingesperrten Hundes
oder dessen Vertreter hat das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an dem
Hunde oder dessen Verenden der Ortspolizeibehörde sofort anzuzeigen und im letzteren
Falle den Kadaver gemäß § 110 Abs. 4 aufzubewahren.
113.
(1) Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund verendet oder getötet
worden oder ist ein nach § 112 Abs. 2 eingesperrter Hund verendet, so hat die
Ortspolizeibehörde sofort seine Zerlegung durch den beamteten Tierarzt zu veranlassen.
(2) Von der Zerlegung kann abgesehen werden, wenn nach amtstierärztlichem
Gutachten das Vorhandensein der Tollwut schon zweifellos feststeht.