Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

258 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
in einem sicheren Behältnis, wenn möglich unter fester Ankettung, eingesperrt und 
bis zur Bestätigung oder Beseitigung des Verdachts polizeilich beobachtet wird. 
Von der Einsperrung ist — abgesehen von den in der Veterinäranstalt zu Jena 
eingesperrten Hunden — dem Bezirksdirektor sofort Anzeige zu erstatten. Dieser 
hat zu prüfen, ob die Einsperrung unbedenklich ist, oder ob die Tötung des Hundes 
geboten erscheint. 
(2) Ferner ist die sofortige Tötung aller derjenigen Hunde anzuordnen, von 
denen feststeht oder anzunehmen ist, daß sie mit wutkranken Tieren oder der Seuche 
verdächtigen Hunden oder Katzen in Berührung gekommen sind. Ausnahmsweise 
kann für solche Hunde statt der Tötung eine mindestens 3 monatige Einsperrung 
gestattet werden, falls sie nach dem Ermessen der Ortspolizeibehörde mit genügender 
Sicherheit durchzuführen ist und der Besitzer des Hundes die daraus und aus der 
polizeilichen Uberwachung erwachsenden Lasten trägt. 
(3) Die polizeiliche Genehmigung zur Einsperrung eines der Ansteckung ver- 
dächtigen Hundes (Abs. 2) ist an die weitere Bedingung zu knüpfen, daß der Be- 
sitzer der Ortspolizeibehörde mindestens alle 4 Wochen eine amtstierärztliche Be- 
scheinigung über den Gesundheitszustand des Hundes sowie darüber einreicht, daß 
die Fortsetzung der Einsperrung ohne Gefahren für Menschen und Tiere durch- 
führbar ist. Wird diese Bedingung nicht eingehalten, oder werden die angeordneten 
Einsperrungsmaßregeln nicht genau befolgt, so ist die sofortige Tötung des Hundes 
anzuordnen. 
(4) Der Besitzer eines mit polizeilicher Genehmigung eingesperrten Hundes 
oder dessen Vertreter hat das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an dem 
Hunde oder dessen Verenden der Ortspolizeibehörde sofort anzuzeigen und im letzteren 
Falle den Kadaver gemäß § 110 Abs. 4 aufzubewahren. 
113. 
(1) Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund verendet oder getötet 
worden oder ist ein nach § 112 Abs. 2 eingesperrter Hund verendet, so hat die 
Ortspolizeibehörde sofort seine Zerlegung durch den beamteten Tierarzt zu veranlassen. 
(2) Von der Zerlegung kann abgesehen werden, wenn nach amtstierärztlichem 
Gutachten das Vorhandensein der Tollwut schon zweifellos feststeht.
	        
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