Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Gesellenprüfungsordnung.) 91 
Dem Gesuche um Zulassung sind beizufügen: 
1. ein kurzer eigenhändig geschriebener Lebenslauf des Prüflings, 
2. von Lehrlingen das Lehrzeugnis oder der Lehrvertrag mit dem Vermerk 
des Lehrherrn über seine Erfüllung, 
3. wenn der Lehrling zum Besuche einer Fortbildungs= oder Fachschule 
verpflichtet war, das Zeugnis über den Schulbesuch. 
Auf Grund der Anmeldung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, 
ob der Prüfling zuzulassen ist oder nicht. 
Die Zulassung ist zu versagen, wenn die oben bezeichneten Bedingungen nicht 
erfüllt sind. 
Die Zulassung zur Gesellenprüfung vor Ablauf der gesetzlichen Lehrzeit bedarf 
der Genehmigung der Handwerkskammer. Unzulässig ist auch die Zulassung zur 
Prüfung in 2 Gewerben nach nur 3 jähriger Lehrzeit, einerlei, ob diese als ver- 
wandt erklärt sind oder nicht. 
Hegt der Vorsitzende Bedenken gegen die Annahme, so unterbreitet er das 
Gesuch dem Prüfungsausschuß zur Entscheidung. Lehnt auch dieser die Zulassung 
ab, so steht dem Prüfling das Recht zu, bei der Handwerkskammer vorstellig zu 
werden. 
Prüfungstermine und Ladung zur Prüfung. 
83. 
Die Prüfungstermine werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 
anberaumt. Auf Beschluß des Prüfungsausschusses oder auf Anordnung des Vor- 
standes der Handwerkskammer sind regelmäßig wiederkehrende Termine für die 
Prüfungen festzusetzen. Der Vorsitzende hat nur die Mitglieder des Prüfungs- 
ausschusses und die zur Prüfung Zugelassenen zum Prüfungstermine zu laden. 
Mindestens acht Tage vor der Prüfung ist der angesetzte Prüfungstermin der 
Handwerkskammer anzuzeigen, damit dieselbe Gelegenheit zur Entsendung eines oder 
mehrerer Beauftragter nehmen kann. 
Die Vorladung der zur Prüfung Zugelassenen geschieht in der Regel schriftlich 
durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Aufgabe des von dem Prüfling 
zu fertigenden Gesellenstückes und Bezeichnung der Arbeitsstätte, auf welcher das- 
selbe auszuführen ist. 
20“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.