94 (Gesellenprüfungsordnung.)
Mit der Überwachung des Prüflings während der Anfertigung des Gesellen-
stückes hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einzelne Mitglieder desselben
oder, wenn kein Mitglied am Arbeitsorte des Prüflings wohnt, andere geeignete
selbständige Handwerker des gleichen Gewerbezweiges zu beauftragen.
§ 9.
Der Prüfling hat das Gesellenstück gegebenenfalls mit einer Werkzeichnung
rechtzeitig an dem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Ort ab-
zuliefern. Gleichzeitig hat der Lehrherr oder derjenige, in dessen Werkstatt das
Gesellenstück angefertigt ist, eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß der Lehr-
ling das Gesellenstück selbständig und ohne fremde Hilfe gemacht hat. Ist solche
geleistet worden, so ist anzugeben, worin sie bestanden hat. Gesellen und selbständige
Gewerbetreibende, welche sich der Prüfung unterziehen, haben eine gleiche Erklärung
in bezug auf das von ihnen angefertigte Gesellenstück abzugeben.
Die Arbeitsprobe.
8 10.
Die Arbeitsprobe soll den Nachweis erbringen, daß der Lehrling die in seinem
Handwerk gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender Sicherheit
ausübt.
Zu diesem Zwecke hat er vor dem Prüfungsausschuß oder in besonderen
Fällen vor zweien seiner Mitglieder geeignete, vom Prüfungsausschuß zu bestim—
mende Arbeiten auszuführen.
Theoretische Prüfung.
II.
Durch die theoretische Prüfung soll insbesondere auch der Nachweis erbracht
werden, daß der Lehrling über den Wert, die Beschaffung, Aufbewahrung, Ver-
wendung und Behandlung der in seinem Gewerbe zur Verarbeitung gelangenden
Rohstoffe, sowie über die Merkmale ihrer guten und schlechten Beschaffenheit ge-
nügend unterrichtet ist.
Sie beginnt in der Regel mit einer Besprechung des Gesellenstückes und der
Arbeitsprobe.