124 (Dienstanweisung f. d. Landestierarzt.)
Dienstanweisung
für den
Großberzoglichen Landestierarzt.
Vom 1. Juli 1913.
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Der Landestierarzt hat die Oberleitung des gesamten Veterinärwesens, ein-
schließlich der Schlachtvieh= und Fleischbeschau, unter dem Ministerialdepartement
des Innern und ist zugleich technischer Referent in diesem. Er bezieht Tagegelder
und Reisekosten der vortragenden Räte nach Maßgabe der hierfür bestehenden Vor-
schriften.
Es bleibt vorbehalten, für die Reisen zwischen Weimar und Jena eine Bausch-
abfindung festzusetzen.
§ 2.
Der Landestierarzt hat die bei dem Departement eingehenden das Veterinär-
wesen betreffenden Dienstsachen nach den Vorschriften für die vortragenden Räte
zu erledigen und über alle wichtigeren Angelegenheiten Vortrag zu halten. So-
lange die Stelle des Landestierarztes dem Professor für Tierarzneiwissenschaft an
der Universität Jena übertragen ist, werden ihm die Eingänge alsbald zur Er-
ledigung übersandt; er hat sich jedoch nach Bedarf, mindestens aber wöchentlich
einmal an einem von dem Departementschef zu bestimmenden Tage, in den Geschäfts-
räumen des Departements in Weimar einzufinden.
8 3.
Über den Zustand des Veterinärwesens im Großherzogtum hat sich der
Landestierarzt stets nach allen Richtungen auf dem laufenden zu erhalten, auch
den Fortschritten der praktischen Veterinärpolizei anderer Staaten sein Augenmerk
zu schenken und die dadurch gewonnenen Kenntnisse zu Berichten und Vorschlägen
zu benutzen.
84.
Die Anzeigen und Berichte der Bezirkstierärzte und ihrer Stellvertreter hat der
Landestierarzt zu prüfen. Aus den Postkartenmeldungen über Viehseuchen hat er
ein Verzeichnis anzufertigen, aus dem jederzeit der Stand der Seuchen sich erkennen