(Dienstanweisung f. d. Bezirkstierärzte.) 129
84.
Die Bezirkstierärzte haben ihrem Amte ihre volle Kraft zu widmen; sie sind
auch verpflichtet, zeitweise andere Bezirke ohne besondere Vergütung mit zu über—
nehmen (Staatsbeamtengesetz v. 21. Juni 1909, 8 12, Regierungsblatt S. 125).
Die Bezüge der Bezirkstierärzte regeln sich nach den hierüber besonders er—
lassenen und zu erlassenden Bestimmungen.
Besondere Vergütungen für ihnen dienstlich obliegende Leistungen haben sie
nur insofern zu beanspruchen, als dies ausdrücklich bestimmt ist.
Die Bauschtelephongebühr ist ihnen zu drei Vierteln zu ersetzen. Gebühren
für Ferngespräche werden, soweit Dienstgespräche in Frage sind, voll ersetzt, im übrigen
nicht. Die Dienstgespräche sind in Spalte 6 des Reisetagebuchs zu verzeichnen.
85.
Die Bezirkstierärzte haben fortgesetzt ihr Augenmerk auf den allgemeinen
Gesundheitszustaud der Haustiere, ihre Zucht, Fütterung, Haltung, Benutzung und
Verwertung, namentlich auch auf das Vorkommen seuchenhafter Erkrankungen zu
richten, ebenso auf alle anderen Verhältnisse, die ihre Dienstobliegenheiten berühren.
Erscheinen dem Bezirkstierarzte Reisen in Gegenden seines Bezirks notwendig,
die er auf Dienstreisen lange nicht berührt hat, so hat er davon dem Bezirksdirektor
Mitteilung zu machen.
86.
Die Bezirkstierärzte dürfen Privatpraxis nicht ausüben.
Als Privatpraxis hat zu gelten die Vornahme jeder Verrichtung gegen Ent-
gelt, die mit dem tierärztlichen Berufe zusammenhängt, auf Antrag von Privat-
personen.
Nicht unter den Begriff Privatpraxis fallen
a) alle Verrichtungen, die auf Anordnung der Verwaltungs-, Gerichts= oder
Militärbehörden vorgenommen werden müssen;
ub) die Ausübung der den Tierärzten vorbehaltenen Fleischbeschau (§ 3 der
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 30. Mai 1902 zum Fleisch-
beschaugesetze vom 3. Juni 1900).
Es bleibt den Bezirkstierärzten gestattet,
a) gelegentlich ihrer Dienstreisen auf Erfordern unentgeltich Ratschläge zur Be-
handlung kranker Tiere zu erteilen;