(Anstellungsgrundsätze 1.) 199
8 12.
(1.) Die Militäranwärter usw. haben sich um die von ihnen begehrten Stellen
zu bewerben.
(2.) Die Bewerbungen sind an die für die Anstellung zuständigen Reichs-
oder Staatsbehörden — Anstellungsbehörden — zu richten, und zwar:
J.
2.
3.
Die
von den noch im aktiven Militärdienste befindlichen Militäranwärtern durch
Vermittelung der vorgesetzten Militärbehörde;
von den Angehörigen einer militärisch organisierten Gendarmerie oder
Schutzmannschaft durch Vermittelung der vorgesetzten Dienstbehörde;
von den übrigen Militäranwärtern usw. entweder unmittelbar oder durch
Vermittelung des heimatlichen Bezirkskommandos, das jede eingehende
Bewerbung sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mitteilt.
Erläut, d. Bundesrats VII. Zu § 12.
Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen be-
stimmt. Diesen soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten, an die
sämtliche Bewerbungen ausschließlich zu richten sind, denen die An-
stellungsbehörden die zu besetzenden Stellen mitzuteilen haben und die
den Anstellungsbehörden die bei Einberufung der Stellenanwärter in Be-
tracht zu ziehende Reihenfolge bezeichnen.
Ausführungsbestimmungen.
Wohin die Bewerbungen zu richten sind, ergeben die Anlagen M und N.
8 13.
Militäranwärter usw. sind zu den in Rede stehenden Bewerbungen vor
oder nach dem Eintritt der Stellenerledigung so lange berechtigt, bis sie eine etats-
mäßige Stelle erlangt und angetreten haben, mit der Anspruch oder Aussicht auf
Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung verbunden ist.
14.
(1.) Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur dann
verpflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Qualifikation für die fragliche Stelle
oder den fraglichen Dienstzweig nachweisen.
(2.) Behufs Feststellung der körperlichen Qualifikation haben die Militär-
behörden auf Verlangen die ärztlichen Zeugnisse, auf Grund deren gegebenenfalls
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