Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Anstellungsgrundsätze 1.) 199 
8 12. 
(1.) Die Militäranwärter usw. haben sich um die von ihnen begehrten Stellen 
zu bewerben. 
(2.) Die Bewerbungen sind an die für die Anstellung zuständigen Reichs- 
oder Staatsbehörden — Anstellungsbehörden — zu richten, und zwar: 
J. 
2. 
3. 
Die 
von den noch im aktiven Militärdienste befindlichen Militäranwärtern durch 
Vermittelung der vorgesetzten Militärbehörde; 
von den Angehörigen einer militärisch organisierten Gendarmerie oder 
Schutzmannschaft durch Vermittelung der vorgesetzten Dienstbehörde; 
von den übrigen Militäranwärtern usw. entweder unmittelbar oder durch 
Vermittelung des heimatlichen Bezirkskommandos, das jede eingehende 
Bewerbung sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mitteilt. 
Erläut, d. Bundesrats VII. Zu § 12. 
Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen be- 
stimmt. Diesen soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten, an die 
sämtliche Bewerbungen ausschließlich zu richten sind, denen die An- 
stellungsbehörden die zu besetzenden Stellen mitzuteilen haben und die 
den Anstellungsbehörden die bei Einberufung der Stellenanwärter in Be- 
tracht zu ziehende Reihenfolge bezeichnen. 
Ausführungsbestimmungen. 
Wohin die Bewerbungen zu richten sind, ergeben die Anlagen M und N. 
8 13. 
Militäranwärter usw. sind zu den in Rede stehenden Bewerbungen vor 
oder nach dem Eintritt der Stellenerledigung so lange berechtigt, bis sie eine etats- 
mäßige Stelle erlangt und angetreten haben, mit der Anspruch oder Aussicht auf 
Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung verbunden ist. 
14. 
(1.) Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur dann 
verpflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Qualifikation für die fragliche Stelle 
oder den fraglichen Dienstzweig nachweisen. 
(2.) Behufs Feststellung der körperlichen Qualifikation haben die Militär- 
behörden auf Verlangen die ärztlichen Zeugnisse, auf Grund deren gegebenenfalls 
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