204 (Anstellungsgrundsätze 1.)
7. Vor der Einberufung eines Militäranwärters usw. haben sich die An—
stellungsbehörden die Urschrift des Zivilversorgungsscheins oder des An-
stellungsscheins vorlegen zu lassen.
Erläut. d. Bundesrats IX. Zu 8 18.
Als aus dem Kontingent Elsaß-Lothringen hervorgegangen werden
alle die betrachtet, die einem in Elsalß-Lothringen garnisonierenden Truppen--
teil angehört haben.
Ausführungsbestimmungen.
An die nach 8§ 18 Ziff. 5 einzuhaltende Reihenfolge ist die Anstellungsbehörde,
wenn ein Bedenken dagegen besteht, nicht unbedingt gebunden.
8 19.
(1.) Die Anstellung eines einberufenen Stellenanwärters kann zunächst auf
Probe erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden.
(2.) Einberufungen zur Probedienstleistung werden nur erfolgen, insoweit Stellen
(§9 Abf. 2) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vakanz
wird nicht stattfinden.
(3.) Die Probezeit soll, vorbehaltlich der Abkürzung bei früher erwiesener Quali-
fikation, in
1.
2.
3.
6.
7.
der Regel höchstens betragen:
für den Dienst als Post= oder Telegraphenassistent ein Jahr,
für den Dienst in der Eisenbahnverwaltung, mit Ausschluß der im § 3
bezeichneten Stellen, ein Jahr,
für den Dienst bei der Reichsbank ein Jahr,
für den Dienst in der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern ein
Jahr,
4für den Dienst in der Straßen= und Wasserbauverwaltung, mit Aus-
schluß der im § 3 bezeichneten Stellen, ein Jahr,
für den Dienst als Werftbuchführer in der Marineverwaltung ein Jahr,
für den nicht unter 1 bis 5 fallenden Reichs= und Staatsdienst sechs
Monate.
(4.) Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde da-
rüber Beschluß zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen
beziehungsweise in den Zivildienst zu übernehmen, oder wieder zu entlassen ist.